Der mitgeteilte Sachverhalt spricht eher für den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr. Über den Anwendungsbereich der Beratungshilfe hinaus hat die Entscheidung des LG Düsseldorf erhebliche Auswirkungen auf alle auf eine Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gerichteten Mandate.
Abgrenzungungskriterien
Die Abgrenzung, ob es sich lediglich um eine anwaltliche Beratung handelt oder um eine die Geschäftsgebühr auslösende Vertretungstätigkeit, bereitet der Praxis häufig große Schwierigkeiten. Dabei kann allgemein auf folgende Faustformel zurückgegriffen werden:
Eine Beratung (i.S.v. § 34 Abs. 1 RVG oder Nr. 2501 VV RVG) liegt vor, wenn sich die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auftraggeber erschöpft.
Dagegen entsteht die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (nach Nr. 2300 VV RVG oder Nr. 2503 VV RVG), wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Anwalt nach außen tätig wird (s. BGH RVGreport 2010, 456 [Hansens] = AnwBl. 2010, 879 zur Abmahnung; BGH RVGreport 2018, 218 [ders.]: Testamentsentwürfe; OLG Köln RVGreport 2017, 341 [ders.] = AGS 2018,34; s. auch LG Wiesbaden RVGreport 2017, 333 [ders.]).
Auftrag als Abgrenzungskriterium
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist dabei nicht – wie häufig verkannt wird – die anwaltliche Tätigkeit, sondern der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag. Wird der Anwalt auf den ihm erteilten Vertretungsauftrag von seinem Mandanten über die dem Mandat zugrundeliegenden Tatsachen informiert (s. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG), fällt ihm bereits hierdurch die Geschäftsgebühr an, auch wenn der Rechtsanwalt dann tatsächlich nicht mehr nach außen hin aufgetreten ist (s. LG Wiesbaden a.a.O.). Der gegenüber einer Tätigkeit nach außen ggf. geringere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts wird bei der Satzrahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG dann nur bei der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG berücksichtigt, bei der im Rahmen der Beratungshilfe anfallenden Festbetragsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG gar nicht.
Dies hat das LG Düsseldorf im Grunde hier auch richtig erkannt. Es hat jedoch diese Grundsätze nicht zutreffend auf seinen Fall angewandt. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte die Rechtsuchende vor, – mithilfe des Rechtsanwalts – gegen die Firma J wegen vermeintlicher unberechtigter Veröffentlichung privater Daten im Internet vorzugehen. War dies Gegenstand des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags, lag eindeutig ein Auftrag für eine nach außen hin gerichtete Tätigkeit vor. Die hieraufhin von dem Anwalt entfaltete Tätigkeit, nämlich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 und Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG), hat bereits die Geschäftsgebühr ausgelöst.
Es genügt somit, dass die Rechtsuchende dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe den Auftrag erteilt hat, gegen die Firma J vorzugehen, und der Anwalt die hierfür erforderlichen Informationen, etwa eine Kopie der beanstandeten Veröffentlichung, entgegengenommen und geprüft hat. Auf das Ergebnis dieser Prüfung und auf die Frage, ob eine Tätigkeit des Anwalts gegenüber der Firma J aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen überhaupt möglich war, kommt es gebührenrechtlich nicht an. Vorliegend hatte der Rechtsanwalt auch eine rechtliche Prüfung vorgenommen und in der Veröffentlichung im Internet einen Datenverstoß nicht erkennen können.
Keine Einschränkungen
Die von dem LG Düsseldorf vorgenommene Einschränkung, es müssten "die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung gegeben" sein, um bei erteiltem Vertretungsauftrag die Geschäftsgebühr auslösen zu können, ist nicht richtig. Dies lässt sich auch ganz einfach mit dem Gebührenrecht begründen. Wie erwähnt verdient der Rechtsanwalt, dem ein Vertretungsauftrag erteilt worden ist, die Geschäftsgebühr bereits für die Entgegennahme der Information, die auch nicht vollständig sein muss und – wie die Praxis zeigt – im Regelfall auch nicht vollständig ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Rechtsanwalt somit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Prüfung vorgenommen haben, um die Geschäftsgebühr auszulösen. Im Regelfall und wohl auch hier stellt sich erst im weiteren Verlauf der Anwaltstätigkeit heraus, ob eine Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich oder sinnvoll ist, sodass dieser mit dem Gegner gar nicht in Kontakt tritt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits für die Information die Geschäftsgebühr angefallen ist.
Diese fällt nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 4 RVG auch nicht nachträglich wieder weg, wenn sich später herausstellt, dass die den Gegenstand des Auftrags bildende Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts nach außen hin, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, nicht möglich ist.
Praktische Auswirkungen der Auffassung des LG Düsseldorf
Wäre die...