"I. (…) 2. Das gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 567 Abs. 2; 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des Bekl. ist in der Sache unbegründet."
a) Für die Prozessbevollmächtigte des Kl. ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren u.a. eine Verfahrensgebühr entstanden (Nr. 3100 VV RVG). Bereits zuvor war für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden (Nr. 2300 VV RVG). Die Geschäftsgebühr selbst gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BGH zfs 2008, 288 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 148 [Hansens] = AGS 2008, 158 m. Anm. N. Schneider AGS 2008, 218 u. 475). Sie kann daher nicht auf Grundlage der Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beansprucht werden, sondern muss eingeklagt werden. Die Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG regelt die Gebührenforderung des Anwalts gegenüber dem Mandanten im Innenverhältnis, wenn ein Anrechnungstatbestand eingreift. Ein solcher Anrechnungstatbestand ergibt sich im Streitfall aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
b) Der Bekl. hat nach der rechtskräftigen Kostenentscheidung die erstinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist von der kostenpflichtigen Partei grds. voll und ganz zu erstatten. Die alte Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. noch a.a.O.), ist nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 5.8.2009 aufgegeben worden (BGH GRUR-RR 2011, 392 – Abzug der Geschäftsgebühr IV). Der Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr steht im Verhältnis zum Bekl. die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen. Dieser zufolge kann sich ein Dritter – also derjenige, der wie der Bekl. dem Prozessbevollmächtigten des Kl. die Vergütung nicht selbst schuldet – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
aa) Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Der Bekl. hat die Geschäftsgebühr nicht bezahlt. Es besteht insoweit auch kein wirksamer Vollstreckungstitel gegen ihn. Der Kl. macht im vorliegenden Verfahren die 1,3-Geschäftsgebühr gegenüber dem Bekl. auch nicht (mehr) geltend. Er hat mit Schriftsatz vom 19.5.2017 den Verzicht auf die Abmahnkosten erklärt und die Klage insoweit zurückgenommen.
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, die Nichtanrechenbarkeit führe zu einem Wertungswiderspruch zum materiellen Recht. Dem Kl. steht im Streitfall gegen den Bekl. nach der Entscheidung des BGH “Anwaltsabmahnung II' (AnwBl. 2018, 44 = NJW 2017, 37) kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Deshalb hat der Kl. auf einen solchen Anspruch im vorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich verzichtet. Eine andere Frage ist, welche Prozesskosten der Bekl. zu tragen hat. Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr und der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr handelt es sich um unterschiedliche Gebührentatbestände. Der Umstand, dass der Bekl. die Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat, bedeutet gerade nicht, dass er auch die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte tragen muss. Vielmehr findet eine Anrechnung nur im umgekehrten Fall statt. Sinn und Zweck der Anrechnung ist es, eine doppelte Honorierung von ähnlichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (BGH zfs 2014, 708 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 465 [Hansens] = AGS 2014, 498 m. Anm. N. Schneider). Muss der Bekl. für die außergerichtliche Vertretung des Kl. nicht aufkommen, bleibt es bei der vollen Verfahrensgebühr. …“