Gericht |
Entscheidung vom |
Az.: |
Bemerkungen |
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Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 0 % |
LG Traunstein |
Urt. v. 1.7.2016 |
3 O 1200/15 |
Vertrauensschutz nur, wenn die Fahrweise des Vorfahrtberechtigten dazu Anlass gibt |
OLG Nürnberg |
Urt. v. 23.11.2004 |
3 U 2818/04 |
Blinken nicht beweisbar, geht daher zu Lasten des Wartepflichtigen |
LG Freiburg |
Urt. v. 18.9.1997 |
2 O 308/97 |
Mithaftung nur bei zusätzlichen Umständen wie etwa Herabsetzen der Geschwindigkeit |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 20 % |
LG Saarbrücken |
Urt. v. 7.6.2013 |
13 S 34/13 |
Erhöhung der Betriebsgefahr durch falsches Blinken |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 25 % |
OLG München |
Urt. v. 15.12.2017 |
10 U 1021/17 |
Falsches Blinken allein schafft noch keinen Vertrauenstatbestand. Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen höher. |
Saarländisches OLG |
Urt. v. 11.3.2008 |
4 U 228/07 – 76 |
Linksabbieger darf nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße vertrauen |
LG Detmold |
Urt. v. 14.8.2013 |
10 S 34/13 |
Setzen des Blinkers kann eine Mitursache für den Unfall bilden |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 30 % |
OLG Dresden |
Urt. v. 20.8.2014 |
7 U 1876/13 |
Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte auch abbiegt |
OLG München |
Urt. v. 6.9.2013 |
10 U 2336/13 |
Angesichts hoher Annäherungsgeschwindigkeit (57 km/h) kein Vertrauen, dass Abbiegen tatsächlich erfolgt |
OLG Celle |
Beschl. v. 30.3.2004 |
5 U 24/04 |
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LG Mosbach |
Urt. v. 20.11.2013 |
1 O 134/13 |
Zu Lasten des Vorfahrtberechtigten ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen |
AG Neuss |
Urt. v. 3.5.2007 |
75 C 4990/06 |
Kollidiert der Vorfahrtberechtigte, der nach rechts blinkt, seine Geschwindigkeit verringert und trotzdem geradeaus fährt, mit dem Wartepflichtigen, der von rechts kommend nach rechts in die Vorfahrtstraße einfährt, ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen angemessen. |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 33 % |
OLG Hamm |
Urt. v. 11.3.2003 |
9 U 169/02 |
Der Senat hält daran fest, dass der wartepflichtige Fahrzeugführer der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtberechtigten erst und nur dann vertrauen darf, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtberechtigten kreuzt. |
LG Saarbrücken |
Urt. v. 17.7.2003 |
2 S 241/02 |
Blinkt der Vorfahrtberechtigte zu früh, d.h. bereits vor der Einmündung einer Nebenstraße, und setzt seine Geschwindigkeit herab, obwohl er erst in eine sich hinter der Einmündung befindliche Parkbucht einfahren will, so trifft ihn eine Mithaftung i.H.v. 1/3, wenn der Wartepflichtige infolge einer Fehleinschätzung über die Abbiegeabsicht in die Vorfahrtstraße einfährt und es dort zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt. |
LG Erfurt |
Urt. v. 29.6.2001 |
2 S 340/00 |
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AG Soltau |
Urt. v. 12.6.2013 |
4 C 700/12 |
Der durch einen Fahrzeugmangel bedingte Dauerbetrieb der Fahrtrichtungsanzeiger und Scheinwerfer ist im Rahmen der Quotelung nach einem Verkehrsunfall infolge Vorfahrtverletzung als deutlich erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen |
AG Duisburg-Hamborn |
Urt. v. 14.12.2007 |
8 C 427/07 |
Hat der Vorfahrtberechtigte das Richtungszeichen gesetzt, darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt. Kommt es zur Kollision des Linksabbiegers mit dem kreuzenden Vorfahrtberechtigten, der rechts blinkt und geradeaus fährt, so ist dem Vorfahrtberechtigten 1/3 der Haftung anzulasten |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 35 % |
OLG München |
Urt. v. 6.3.2009 |
10 U 4439/08 |
Darauf, dass der Blinkende abbiegt, darf (jedenfalls) nicht mehr vertraut werden, wenn die Geschwindigkeit nicht reduziert wird. Der Senat vertrat ansonsten die Auffassung, dass der Wartepflichtige im Grundsatz auf das angekündigte Abbiegen vertrauen darf, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen. |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 50 % |
OLG Köln |
Beschl. v. 16.5.2008 |
24 U 5/08 |
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OLG Karlsruhe |
Urt. v. 24.11.2000 |
10 U 155/00 |
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LG Aurich |
Urt. v. 10.12.2010 |
1 S 137/10 |
Setzt der Vorfahrtsberechtigte vor einer Kreuzung oder Einmündung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und fährt dann doch geradeaus weiter, so kommt i.d.R. eine Mithaftung von mindestens 50 % in Betracht; verlangsamt er darüber hinaus noch seine Geschwindigkeit, ist unter Umständen sogar von einer Alleinhaftung auszugehen. |
AG Waldbröl |
Urt. v. 20.8.2010 |
6 C 445/09 |
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LG Bonn |
Urt. v. 14.5.2002 |
8 S 241/01 |
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LG Chemnitz |
Urt. v. 6.8.1996 |
6 S 1053/96 |
Hier hat der Vorfahrtberechtigte selbst eingeräumt, eine Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingehalten zu haben, da er unmittelbar nach der Einmündung habe anhalten wollen. |
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 60 % |
OLG München |
Urt. v. 18.9.1998 |
10 U 6463/97 |
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Mithaftung des Vorfahrtberechtigten: 67 % |
AG Lan... |