Das LG hat die auf Zahlung einer restlichen Entschädigung aus einer Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen …
1. Dem Kl. steht aus dem Versicherungsvertrag kein weitergehender Anspruch zu.
a) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten ist gemäß A.2.5.3.1 lit. b) der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 09.2016 auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kl. die Reparatur tatsächlich im Sinne von A.2.5.3.1 lit. a) AKB vollständig und fachgerecht hat durchführen lassen. Denn der Kl. hat schon in formeller Hinsicht die Reparatur nicht gemäß A.2.5.3.1 lit. a) AKB durch eine Rechnung nachgewiesen.
Diese Bestimmung lautet:
A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.5.1.5, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.3.1b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (siehe A.2.5.15 und A.2.5.1.6).
[…]
aa) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (…).
Ausgehend davon wird – entgegen dem Vorbringen des Kl. im Schriftsatz vom 29.3.2021 – schon aus dem Wortlaut von A.2.5.3.1 lit. a) AKB klar und unmissverständlich deutlich, dass der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten nicht lediglich die Vorlage einer irgendwie gearteten Rechnung voraussetzt.
Das Wort "dies" in A.2.5.3.1 lit. a) AKB bezieht sich erkennbar auf die Wendung "vollständig und fachgerecht repariert" im vorangegangenen Satz. Auch ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse kann unschwer erkennen, dass die Rechnung also einen "Nachweis" über eine ebensolche vollständige und fachgerechte Reparatur erbringen muss. Dazu kann nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel in A.2.5.3.1 AKB nicht jedes Schriftstück genügen, aus dem sich nur pauschal ergibt, dass von dem VN ein gewisser Betrag gefordert wird. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur durch eine Rechnung wenigstens in groben Zügen Angaben darüber erfordert, dass und welche konkreten Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt wurden. Denn ohne diese Angaben kann der Versicherer nicht ansatzweise beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine vollständige Reparatur im Sinne der AKB handelte.
Nichts anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen des Kl. im Schriftsatz vom 29.3.2021 aus der bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 24.2.2021 zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 22.4.2020 VersR 2020, 899). Denn auch das OLG Saarbrücken führt dort – in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung des Senats – aus, dass die Rechnung erkennen lassen müsse, dass der Aussteller Reparaturarbeiten am Fahrzeug durchgeführt hat, und dass dabei formale Voraussetzungen zu beachten sind.
bb) Es bedarf hier keiner allgemein gültigen Ausführungen dazu, wann genau eine Rechnung ausreichende Angaben über die durchgeführten Reparaturarbeiten enthält und welche Anforderungen diesbezüglich im Einzelnen zu stellen sind. Denn jedenfalls die vom Kl. … vorgelegte Rechnung vom 29.1.2019 ist, wie das LG zutreffend angenommen hat, formal unzureichend.
Die Ausführungen des Kl. in seiner Stellungnahme vom 29.3.2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Rechnung lautet:
"Hiermit stellen wir Ihnen, wie vereinbart, die Reparaturkosten laut Gutachten (A-Nr. […]) zum Festpreis in Rechnung:"
1 × Reparaturkosten für B (..)
FG-Nr.: […]
Erstzulassung: 0.3.2016
+ 10.846,24 EUR netto
2.060,79 EUR 19 % MWSt.
12.907,03 EUR brutto
Bitte überweisen Sie den Betrag auf das unten angegebene Konto.“
Aus dieser Rechnung wird nicht ansatzweise deutlich, ob und welche konkreten Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Entgegen den Ausführungen des Kl. im Schriftsatz vom 29.3.2021 belegt die Bezugnahme auf das A-Gutachten auch nicht, dass die Reparatur "exakt nach Maßgabe des Gutachtens" vorgenommen worden wäre. Dazu, dass tatsächlich eine Reparatur gemäß dem Gutachten durchgeführt wurde, lässt sich der Rechnung nichts entnehmen, weil si...