Aus dieser Phalanx ist lediglich der 1. Senat des OLG Stuttgart[61] in der Beurteilung des Aufenthaltsverbots ausgeschert. Hiernach soll die in § 32 Satz 1§ 28 Abs. 1 IfSG i.d.F. vom 27.3.2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht werden. Sie genüge auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die zur Tatzeit (13.4.2020) existierenden Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg (jeweils in der Fassung vom 9.4.2020) sei in ihrer hier vorliegenden Ausgestaltung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; als Sanktionsvorschriften ohne jede Härtefallregelung erwiesen sie sich als unverhältnismäßig und damit ungültig. – Angesichts der einhelligen abweichenden Auffassung der anderen Oberlandesgerichte dürfte sich dieser Ansatz kaum durchsetzen.[62]

[61] Beschl. v. 14.5.2021 – 1 Rb 24 Ss 95/21, juris = StRR 7/2021, 36 [Deutscher]; ähnl. VerfGH Thüringen, Beschl. v. 19.5.2021 – 110/20, juris in einer Divergenzvorlage an das BVerfG. Dem OLG Stuttgart folgend AG Coburg, Urt. v. 10.6.2021 – 5 OWi 109 Js 280/21, juris.
[62] Näher Deutscher (o. Fn 60).

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