Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Als Ort des Verstoßes war angegeben: "Kaiserslautern Berliner St.". Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, da mit dieser unbestimmten Angabe weder der Anhörungsbogen noch der Bußgeldbescheid geeignet gewesen wären, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Straße erstrecke sich über 1 km, ohne dass i.S.d. Rspr. des OLG Koblenz (zfs 2021, 412) ein markanter Punkt zur Konkretisierung und auch nicht die Fahrtrichtung angegeben gewesen sei. Das LG Kaiserslautern hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des AG aufgehoben.

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