Der bei Gericht eingegangene Antrag im selbstständigen Beweisverfahren hemmt die Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB bedarf es der Zustellung, um die Hemmungswirkung zu entfalten. Über § 167 ZPO wird indes eine Rückwirkung entfaltet, wenn der Antrag vor Fristablauf bei Gericht anhängig wurde und eine Zustellung demnächst erfolgt. Die Hemmungswirkung tritt selbst dann ein, wenn der Sachverständige einen behaupteten Mangel nicht bestätigt.[25] Die Hemmungswirkung tritt auch ein, wenn sich der Antragsgegner nach Zustellung des Antrages im selbstständigen Beweisverfahren an diesem Verfahren nicht beteiligt.[26]

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