Die Bekl., ein privater Kraftfahrzeug-Versicherer, schuldet dem Kl., ihrem VN, der unter anderem im Autohandel tätig ist und einen Imbiss innehatte, aus der Kfz-Teilkasko-Versicherung mit EUR 150,00 Selbstbehalt, die unstreitig im September 2017 zwischen beiden Seiten über den am 5.12.2002 erstzugelassenen Personenkraftwagen der Modellreihe … nach Maßgabe der … AKB, bestand, weder die Zahlung des behaupteten Wiederbeschaffungswertes im Umfange von EUR 7.900,00 noch einer Versicherungsleistung in geringerer Höhe wegen eines Fahrzeugschadens, der – von der Anspruchsgegnerin bestritten – in der Nacht vom 00, zum 00.9.2017 (Mo./Di.) durch Einbruch in den Wagen sowie Beschädigung und Entwendung von Teilen entstanden sein soll. Die Klage ist schon partiell unschlüssig. Da der Berufungsführer selbst – zumindest in der Klageschrift und seiner Replik – erforderliche Reparaturkosten i.H.v. EUR 7.051,13 behauptet und den Eintritt eines (wirtschaftlichen) Totalschaden i.S.d. Abschn. A 2.6.1 lit. e) AKB sogar explizit bestritten hat, steht ihm kein Anspruch auf den – nach seinem Vortrag höheren – Wiederbeschaffungswert zu (Abschn. A 2.6.2 lit. a] AKB).
Unabhängig davon wäre letzterer jedenfalls um den vorhandenen Restwert zu reduzieren (Abschn. A 2.6.1 lit. a] und A 2.6.2 lit. a] AKB); dabei sind die EUR 2.800,00 in Ansatz zu bringen, die der Kl. durch den Verkauf des beschädigten Automobiles erlösen konnte, selbst wenn er es später zurückerworben hat (vgl. dazu Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtvers, 19. Aufl., AKB 2015 A.2 Rn 473). Abzuziehen ist von der Versicherungsleistung außerdem die vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. EUR 150,00 je Schadensereignis (Abschn. A 2.6.8 AKB).
Im Übrigen lässt sich – wie noch auszuführen sein wird – auch der Eintritt des Versicherungsfalls i.S.v. § 1 Satz 1 VVG nicht feststellen. Die miteingeklagten Nebenansprüche teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung; hinsichtlich der Kosten für den Privatsachverständigen R … N … ist die Klage indes – mangels Rechtsschutzbedürfnisses – bereits unzulässig, weil es sich insoweit um im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machende Aufwendungen für den laufenden Prozess handelt (vgl. dazu BGH BeckRS 2007, 52 13; ferner BeckOK-KostR/Schindler, 37. Ed., GKG § 43 Rn 10). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Als Anspruchsteller obliegt es dem klagenden VN laut der – ungeschriebenen – Grundregel, wonach in einem Zivilprozess generell jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein sämtlicher (positiven wie negativen) tatbestandlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen (und Abreden) trägt (…), nicht zuletzt den Eintritt des versicherten Ereignisses darzulegen und im Bestreitensfalle auch nachzuweisen (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2019, 4952 Rn 14; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 Rn 192; …).
Um der hieraus speziell bei Entwendungen in der Sachversicherung typischerweise resultierenden Beweisnot zu begegnen, wurden in der Judikatur – ausgehend von der einem solchen Versicherungsgeschäft selbst innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiellen-rechtlichen Risikozuweisung – hinsichtlich des notwendigen Beweismaßes im Rahmen eines sogenannten Drei-Stufen-Modells Grundsätze zur Beweiserleichterung für klagende VN herausgearbeitet; danach müssen diese zunächst – auf der ersten Stufe – nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, welches sich aus einem Mindestmaß an Tatsachen ergibt, die entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl der versicherten Gegenstände zulassen (so insb. BGH BeckRS 9998, 166 114; BeckRS 1999, 30074068; …).
Dazu gehört in der Kfz-Kaskoversicherung bei der Entwendung von Fahrzeugteilen und -zubehör, dass eine (zum Gebrauch) befugte Person das Automobil unbeschädigt und verschlossen zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem es später unerwartet beschädigt und ohne die als entwendet gemeldeten Sachen aufgefunden wurde (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 7608; …). Für diesen Minimalsachverhalt hat der klagende VN stets den Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu erbringen, was insbesondere durch glaubhafte Aussagen von glaubwürdigen Zeugen geschehen kann (…). Insoweit findet keine Reduktion des allgemeinen Beweismaßes statt. Dementsprechend ist zur Sachverhaltsfeststellung weder unumstößliche Gewissheit erforderlich, die sich in der Realität nur selten erreichen lässt, noch kommt es darauf an, ob ein an Sicherheit grenzendes Maß an Wahrscheinlichkeit erzielt wird; vielmehr bedarf es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an persönlicher Überzeugung des Gerichts, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne solche völlig auszuschließen (vgl. insb. BGHZ 53, 245, 256; …
2. Dass die Zivilkammer den Eintritt des Versicherungsfalls als nicht erwiesen angesehen hat, ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, die der Senat gemäß § 529 Abs. 1...