Der Schwerpunkt der Entscheidung des BGH lag auf der Beurteilung von Fragen des Insolvenzrechts. Diese hat das OLG Frankfurt/Main nach Auffassung des BGH nicht sämtlich richtig beantwortet. Der BGH hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderer Bedeutung war ein Problem des anwaltlichen Vergütungsrechts, das auch außerhalb des insolvenzrechtlichen Bezugs allgemeine Bedeutung für die Verfahrensweise im Anwaltsbüro hat. Es geht nämlich einmal um den Unterschied zwischen der in § 8 RVG geregelten Fälligkeit der Anwaltsvergütung und um deren in § 10 Abs. 1 S. 1 RVG geregelte Einforderbarkeit der Anwaltsvergütung, die grundsätzlich erst nach Erteilung einer den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 RVG genügenden Berechnung erfolgen kann. Außerdem hat der BGH entschieden, dass der Mandant auf die Erteilung einer den Anforderungen des § 10 RVG genügenden Berechnung verzichten kann.
Fälligkeit und Einforderbarkeit der Vergütung
In der Praxis wird leider nicht selten zwischen der in § 8 RVG geregelten Fälligkeit der Anwaltsvergütung und der von der Einhaltung der Erfordernisse des § 10 Abs. 2 RVG für die Berechnung der Vergütung abhängigen Einforderbarkeit der Anwaltsvergütung unterschieden. § 10 RVG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt seine fällige Vergütung von dem Mandanten einfordern kann. Die Regelungen des § 10 RVG betreffen somit ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem für ihn tätig gewesenen Rechtsanwalt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Vergütung von dem Mandanten einforderbar ist (BGH AGS 2011, 423 = RVGreport 2011, 303 [Hansens]; BSG AGS 2015, 356 = zfs 2015, 346 mit Anm. Hansens = RVGreport 2015, 222 [ders.]).
Keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis
Da somit § 10 Abs. 1 RVG nicht auch das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten betrifft, hängt die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht von der vorherigen Erteilung einer den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Berechnung ab (BGH AGS 2011, 423 = RVGreport 2011, 303 [Hansens]). Dies gilt auch für die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (BGH RVGreport 2007, 110 [Hansens]). Folglich ist die Erteilung einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entsprechenden Kostenberechnung nicht Voraussetzung für die Kostenfestsetzung (BSG AGS 2015, 356 = zfs 2015, 346 mit Anm. Hansens = RVGreport 2015, 222 [Hansens]: Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens).
Ausnahme: Terminsvertreter
Die – soweit ersichtlich – einzige Ausnahme für das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft die Kosten eines Terminsvertreters. In einem solchen Fall erfordert die Berücksichtigung der Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung ihres Anfalls die Vorlage einer auf den Namen des erstattungsberechtigten Mandanten ausgestellten Vergütungsberechnung (BGH RVGreport 2011, 389 [Hansens] = zfs 2011, 582 mit Anm. Hansens = AGS 2011, 568). Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass dem Terminsvertreter die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG nur dann entstehen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt worden ist. Wird der Terminsvertreter demgegenüber im Auftrag und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten tätig, so richtet sich seine Vergütung ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten (BGH BRAGOreport 2001, 26 [Hansens] = AGS 2001, 51). Aus den Gerichtsakten lässt sich jedoch im Regelfall nicht entnehmen, wer den Terminsvertreter beauftragt hat. Deshalb kann der Anfall von Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur durch Vorlage (einer Abschrift) einer auf den Mandanten ausgestellten Berechnung glaubhaft gemacht werden. Dabei wird in der Praxis davon ausgegangen, dass der Terminsvertreter dem Mandanten keine Scheinrechnung erteilt hat, die das tatsächliche Mandatsverhältnis nicht zutreffend widerspiegelt.
Abbedingung der Erteilung der Vergütungsberechnung
Verzicht des Mandanten
Die Bestimmung über den Inhalt der Vergütungsberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG ist, worauf der BGH zutreffend hinweist, dispositives Recht. Folglich kann der Mandant auf die Erteilung der Berechnung schlechthin verzichten (Gerold/Sch...