Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der Kl. unterhielt bei der Bekl. unter der Versicherungsschein-Nr. … eine "FirmenSachschutz-Sachversicherung" für das von ihm mit notariellem Vertrag vom 20.7.2018 zum Kaufpreis von 140.000,– EUR erworbene Anwesen "I." in S., auf dem sich eine Pferderanch mit Wohngebäude befindet, und als dessen Eigentümer der Kläger seit 15.10.2018 im Grundbuch eingetragen ist. Laut Versicherungsschein ist das versicherte Gebäude bzw. das Gebäude, in dem sich der zu versichernde Betrieb befindet, ständig bewohnt, als Hauptbetriebsart ist "Reitschule/Reithalle" vereinbart, für das Gebäude besteht eine Versicherung zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 800.000,– EUR. Versicherte Gefahren sind im Rahmen einer "Grund-Deckung" Feuer sowie Sturm/Hagel, zudem besteht ein "erweiterter Deckungsschutz", der u.a. auch "unbenannte Gefahren" einschließt. "Zusätzlich auf Erstes Risiko" sind außerdem "für die Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel-Gefahr sowie jeweils daran anhängende Gefahren" u.a. "Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich" in unbegrenzter Höhe versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Z. Firmen Sachschutz Bedingungen, Stand: 10/2016 zugrunde. Der Versicherungsvertrag war von der Voreigentümerin, der Zeugin G., am 21.11.2016 beantragt und unter dem 9.12.2016 für diese policiert worden. Die Bekl. hatte den Kl. nach Kenntnis von der bevorstehenden Veräußerung mit Schreiben vom 26.7.2018 darauf hingewiesen, dass die Prämie zu diesem Vertrag noch unbezahlt sei, das Mahnverfahren bereits begonnen habe und derzeit kein Versicherungsschutz bestehe, daraufhin hatte der Kl. am 31.7.2018 die offene Versicherungsprämie in Höhe von 1.378,48 EUR überwiesen, mit Nachtrag vom 6.11.2018 wurde der Vertrag mit Wirkung ab 15.10.2018 auf den Kl. als neuen VN umgeschrieben.
Teil A1. Ziff. 1.12. AVB lautet:
1.12. – Unbenannte Gefahren (…)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
a) Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung – offenkundig wird.
b) Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert.
c) Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grob fahrlässige Unkenntnis und diese berechtigt den Versicherer dazu, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.12.2. – Weiterhin nicht versichert sind Schäden (…)
f) durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Tiere, Fäulnis, Substanzverlust, Verfärbung, Geschmacks- oder Strukturveränderung, Verseuchung, Mikroorganismen, Pflanzen (…)
Schäden gemäß a) – h) sind jedoch versichert, soweit sie die unmittelbare Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadensereignisses sind.
Folgeschäden aus den unter a) – h) genannten Ereignissen an anderen versicherten Sachen sind versichert.
In Titel A1 Ziff. 3 heißt es u.a.
3. Allgemeine Ausschlüsse (…)
3.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
– Grund und Boden, Wald und Gewässer (…)
Nach der Übergabe des Grundstücks an den Kl., die nach seiner Darstellung am 21.9.2018 erfolgte, stellte dieser – nach seiner Behauptung erstmals – am 6.10.2018 fest, dass sich in einem gemauerten, in den Boden eingelassenen "Wasserschacht" außerhalb der Gebäude (von der Beklagten als "Sickergrube" bezeichnet), dessen Ausmaße 3 m x 3 m x 2,50 m betrugen, und der mit einer Betonplatte abgedeckt war, in die eine 40 bis 60 cm große Stahlplatte eingelassen war, ein Wasser-ÖI-Gemisch befand. Nach Meldung des Schadens durch den Kl. erfolgte am 25.10.2018 ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragen der Bekl., dem Zeugen R., dessen einzelne Umstände streitig sind. Später riss der Kl. das Stallgebäude neben dem Wasserschacht ab und ließ Bodenproben entnehmen, um die Erdmassen auf Kontamination zu untersuchen. Im Anschluss an eine Begehung vom 15.10.2018 und eine schriftliche Zusammenstellung vom 22.10.2018 legte das vom Kl. beauftragte Sachverständigenbüro "L." am 22.4.2019 ein "Gutachten zum Altlastenverdacht" der Sachverständigen D. und R. vor. Die Bekl. kündigte mit Schreiben vom 22.11.2018 den Versicherungsvertrag wegen einer Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat. Mit Schreiben vom 23.11.2018 lehnte sie ihre Eintrittspflicht ab mit der Begründung, der Schaden sei nach der Klausel in Abschnitt A.1., Ziff. 1.12.2 Buchstabe f) AVB – als Verseuchung bzw. Kontaminierung des Erdreiches – nicht versichert, darüber hinaus liege eine Gefahrerhöhung durch die teilweise Nutzungsänderung (Vermietung ...