Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus einer vom Kl. bei der Bekl. gehaltenen Kfz-Versicherung.
Der Kl. ist Halter des mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR bei der Bekl. vollkaskoversicherten Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 14.9.2019 beschädigt wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen AKB zugrunde, die unter anderem bestimmen:
“… A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b) Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.7 und A.2.6.8) …“
In einem Rechtsstreit des Kl. gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer wurden die Haftung des Unfallgegners mit 40 % festgesetzt und bei der Berechnung des Schadens am Fahrzeug des Kl. Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.002,04 EUR, ein unfallbedingter Minderwert des Fahrzeugs von 250 EUR sowie Sachverständigenkosten für ein vom Kl. eingeholtes Schadengutachten von 727,33 EUR zugrunde gelegt, ferner ein Nutzungsausfall von 180 EUR und eine Pauschale von 25 EUR. Der Haftpflichtversicherer zahlte auf diese Positionen insgesamt 3.273,75 EUR, wovon ein Teilbetrag von 3.110,13 EUR auf Reparaturkosten, Minderwert und Sachverständigenkosten entfiel.
Der Kl. ließ sein Fahrzeug in Eigenregie instand setzen; eine Rechnung darüber legte er nicht vor. Die Bekl., deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, zahlte an den Kl. 3.362,48 EUR, wobei sie einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 9.564,80 EUR und Sachverständigenkosten für das Schadengutachten von 727,33 EUR zugrunde legte und hiervon einen Restwert von 4.688 EUR sowie Leistungen des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners von 2.241,65 EUR in Abzug brachte.
Mit seiner Klage hat der Kl. die Zahlung weiterer 1.809,39 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Abrechnung der Bekl. berücksichtige sein Quotenvorrecht nicht. Außerdem sei der in Ansatz gebrachte Restwert unzutreffend; dieser belaufe sich laut dem von ihm eingeholten Schadengutachten auf lediglich 3.900 EUR.
Das BG hat die Bekl. zur Zahlung weiterer 514,32 EUR verurteilt und die Revision zugelassen.