II. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang.
Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen für die Berufung der Klägerin vor. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung rechtsfehlerhaft Lohnkosten in Abzug gebracht und die abzuziehenden ersparten Eigenaufwendungen zu hoch angesetzt. Die unter Berücksichtigung dieser Aspekte getroffenen weiteren Feststellungen rechtfertigen ein anderes als das vom Landgericht gefundene Ergebnis. Im Einzelnen:
Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Kosten für die Anmietung eines Taxis als Ersatz für ein unfallbeschädigtes Taxi ersatzfähig sind. Maßgeblich ist insoweit das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1993 (Az. VI ZR 20/93), in dem es u.a. heißt (juris Rn 12, 23-25):
“Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird. (…)
Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen. So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer oder dergleichen), Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder in ländlichem Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während der Reparaturzeit ("Hochsaison" anläßlich von Feiertagen, Kongressen oder dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten, die dem im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge geben, verbietet es, den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution abgewichen werden muß, schematisch anhand einer "Regelgrenze" zu ermitteln.
Angesichts der gegebenen Preissituation werden die Kosten eines Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren Verdienstausfall des Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig kann die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar ist, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kau...