Im vorliegenden Verfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 22.9.2008 eine Geldbuße in Höhe von 275 EUR sowie ein zweimonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG. In dem vorgenannten Bußgeldbescheid (Az. 0323/5.368 281.2) wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am 15.6.2008 um 5.54 Uhr als Fahrerin eines PKWs auf der BAB 40 in Essen, Fahrtrichtung Bochum, in Höhe der Schönscheidtstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritten zu haben. Das entsprechende Bußgeldverfahren war am 27.6.2008 eingeleitet und zunächst gegen "Unbekannt" geführt worden, bevor es sich nach entsprechender Fahrerermittlung auf Grund einer entsprechenden Verfügung der bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen tätigen Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395326" seit dem 22.8.2008, 11.57 Uhr, gegen die Betroffene richtete.
In einem weiteren beim Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem Aktenzeichen 5 Ss OWi 358/09 anhängigen Bußgeldverfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 (Az. 0323/5.072 662.2) eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, wobei der Betroffenen auch insoweit die 4-monatige Frist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde. In jenem Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen vorgeworfen, am 15.6.2008 um 5.55 Uhr als Führerin desselben Fahrzeugs auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. Zwischen der (ersten) Messstelle Schönscheidtstraße und der ca. 2 km entfernt liegenden weiteren Messstelle AS Gelsenkirchen befinden sich eine weitere Anschlussstelle mit einer entsprechenden Auf- und Abfahrt sowie eine unfallträchtige Kurve (sog. Buderus-Kurve). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in dem gesamten Streckenabschnitt auf Grund einer entsprechenden Leuchtzeichen-Schilderbrücke durchgängig auf 80 km/h beschränkt, wobei sich die erste Leuchtzeichen-Schilderbrücke ca. 400 m vor der ersten Messstelle Schönscheidtstraße und die weitere Leuchtzeichen-Schilderbrücke in etwa gleicher Entfernung vor der zweiten Messstelle AS Gelsenkirchen befindet. Das dem Bußgeldbescheid vom 23.9.2008 zugrunde liegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst ebenfalls gegen "Unbekannt", bevor es auf Grund einer am 22.8.2008 um 11.12 Uhr getroffenen Verfügung der Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395321" fortan gegen die Betroffene als tatverdächtige Fahrerin geführt wurde.
Gegen beide Bußgeldbescheide legte die Betroffene Einspruch ein. Das AG führte in beiden Verfahren – jeweils am 20.1.2009 und mit identischer Besetzung – gesonderte Hauptverhandlungen durch. Es sprach die Betroffene mit Urteilen vom selben Tage jeweils der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verhängte gegen die Betroffene in vorliegender Sache eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR sowie ein 2-monatiges Fahrverbot und in der Parallelsache eine Geldbuße von 100 EUR sowie ein 1-monatiges Fahrverbot, wobei es jeweils Bestimmungen i.S.d. § 25 Abs. 2a S. 1 StVG traf.
In vorliegender Sache hat die Betroffene, wie auch in dem Parallelverfahren gegen das dortige Urteil, form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG eingelegt und diese u.a. mit der Sachrüge begründet. Die Betroffene vertritt die Auffassung, dass es sich bei den beiden vom AG festgestellten Geschwindigkeitsverstößen in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht um eine einheitliche Tat handele, so dass eine getrennte Aburteilung unzulässig sei. Dementsprechend sei auch der Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung von zwei gesonderten Fahrverboten, fehlerhaft.
Das OLG hebt im vorliegenden Verfahren das Urteil des AG auf, stellt das Verfahren ein und ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Staatskasse zu tragen hat, die der Betroffenen auch die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.