Aus den Gründen: „… Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beklagte ist gem. §§ 437, 323, 346 BGB verpflichtet, den ihr für das Fahrzeug VW Crafter mit der Fahrgestellnummer ... gezahlten Kaufpreis an die V Leasing GmbH zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung dieses Fahrzeugs.
1. Der Kläger ist gem. der Regelung unter “XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln’ des Leasingvertrages als Leasingnehmer der V Leasing GmbH berechtigt, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der V Leasing GmbH ergebenden Gewährleistungsrechte im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Das dem Kläger am 16./17.10.2006 übergebene Fahrzeug war mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, da es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte.
a) Kaufgegenstand war ein zu einem Kühlfahrzeug ausgebauter “V C 30 Kasten HD’. Dieser Kaufgegenstand ist dem Beklagten auch übergeben worden, denn im Zeitpunkt der Übergabe war der Ausbau des V C zu einem Kühlfahrzeug bereits erfolgt, insbesondere war die Isolierung des Laderaums in das Fahrzeug eingebaut und das Kühlaggregat am Fahrzeug installiert. Wie sich aus dem Lieferschein vom 9.10.2006 sowie dem Vortrag des Klägers ergibt, war der Umbau zum Kühllaster durch die Firma W GmbH am 16.10.2006 bereits erfolgt, das eingebaute Kühlaggregat konnte aber auf Grund von fehlenden Werkskomponenten nicht in Betrieb genommen werden.
b) Das verkaufte und gelieferte Kühlfahrzeug hatte nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da das bereits eingebaute Kühlaggregat wegen eines fehlenden Teils nicht in Betrieb genommen werden konnte.
Entgegen der Ansicht des Ländgerichts handelt es sich hierbei um einen Sachmangel und nicht um eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages. Der Kaufgegenstand besteht nicht aus mehreren selbständigen Teilen. Unerheblich ist, dass das Fahrzeug auch ohne Kühlbetrieb selbstständig nutzbar ist. Wird z.B. ein Pkw mit Schiebedach geliefert, dass sich nicht öffnen lässt, weil der hierfür erforderliche Schalter nicht eingebaut wurde, so handelt es sich selbstverständlich um die Lieferung eines mangelhaften Pkw. Niemand käme auf die Idee, von einer Teilleistung auszugehen, weil der Pkw auch ohne Schiebedach selbstständig nutzbar ist.
3. Der vom Kläger mit Schreiben vom 7.11.2006 erklärte, der Beklagten am 8.11.2006 zugegangene Rücktritt ist wirksam, die Voraussetzungen des § 323 BGB sind gegeben.
a) Der Kläger hat der Beklagten am 17.10.2006 eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 21.10.2008 gesetzt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Einzelrichters fest. (wird ausgeführt)
b) Die Fristsetzung war angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit nicht zu kurz. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger seinen Betrieb auf den Transport gekühlter Lebensmittel umstellen wollte und ab 18.9.2006 auch umgestellt hat. Ab diesem Tag hat die Beklagte dem Kläger einen Mercedes-Benz Kühllaster als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anfang Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne das Fahrzeug am 16.10.2006 in F abholen und das Ersatzfahrzeug sei in B abzugeben. Obwohl die Beklagte bereits vor dem 16.10.2006 wusste, dass das Fahrzeug nicht kühlte – dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G, wurde dem Kläger erst am 16.10.2006 in F mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht kühlen könne, da ein Teil fehle. Letzteres folgt aus der Aussage der Zeugin S. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug bereits abgegeben hatte, war er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Auftraggebern dringend darauf angewiesen, dass der Fehler an dem V C schnellstmöglich behoben wird. Diese Eilbedürftigkeit war der Beklagten bekannt, wie sich aus der Aussage des Zeugen G eindrucksvoll ergibt. Der Zeuge G hat die ihm gegenüber gesetzte Frist im Namen der Beklagten akzeptiert, die Beklagte hat diese Frist aber dann verstreichen lassen, ohne dem Kläger – was zu erwarten gewesen wäre – erneut ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Der Zeuge G hat die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger am 17.10.erneut ein Ersatzfahrzeug angeboten, nicht bestätigt.
c) Jedenfalls hatte die Beklagte bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 7.11.2006 ausreichend Zeit, den Sachmangel zu beseitigen. Dass sie dem Kläger den Einbau des noch fehlenden Teils noch vor Erklärung des Rücktritts angeboten hat, hat die Beklagte nicht behauptet. …
3. Die Höhe des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises (brutto) ergibt sich aus der folgenden Berechnung
Kaufpreis netto |
33.857,11 EUR |
Provisionsgutschrift abzgl. Aktionsbeitrag |
10.691,11 EUR |
Zwischensumme |
44.548,21 EUR |
16 % Umsatzsteuer |
7.127,71 EUR |
Summe |
51.675,92 EUR |
4. Da die Beklagte das Fahrzeug bereits in Besitz hat, war die Besitzverschaffung bei der Formulierung des Tenors nicht zu berücksichtigen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.“
Mitgeteilt von VorsRi am OLG Adalbert Griess, Berlin