[7] “… II. 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der – wie hier – für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der st. Rspr. des BGH (vgl. BGH NJW 2003,898 = BRAGOreport 2003, 13 (Hansens) = AGS 2003,97; NJW-RR 2012, 381 = RVGreport 2012, 114 (ders.); NJW-RR 2004, 1724; sowie VersR 2006, 1089) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.
[8] 2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist – anders als das Beschwerdegericht meint – nicht auf eine ex post-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist nach der Rspr. des BGH vielmehr (BGH NJW 2003, 898; VersR 2006, 1089), ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen.
[9] Wenn die Partei prüft, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten kann, etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozessgericht oder wenn mehrere Termine wahrzunehmen sind, kostengünstiger sein als die Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten (BGH NJW 2003,898).
[10] Bei der gebotenen ex ante-Beurteilung durfte der Kl. im Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen, dass voraussichtlich mehrere Termine vor dem Prozessgericht in Hamburg wahrzunehmen sein würden. Das LG Hamburg hatte zunächst nur Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter ohne Ladung von Zeugen anberaumt, obgleich von beiden Parteien Zeugen zum Beweis ihrer – strittigen – Behauptungen benannt worden waren. Für die Anreise des Hauptprozessbevollmächtigten des Kl. zu zwei Terminen vor dem LG Hamburg wären höhere Kosten entstanden als durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.
[11] 3. Dem Kl. steht daher gegen die Bekl. ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten seines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins i.H.v. 170,61 EUR nebst Zinsen gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenverteilungsquote zu.“