Der Kl. begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … im Kreuzungsbereich der L 266 und L 299 ereignet hat.
Die Bekl. führte zwischen dem 15.3.2010 und 30.9.2010 am Unfallort Straßenbauarbeiten durch. Mit der Verkehrssicherung der Baustelle hatte sie die … GmbH beauftragt. Diese nahm am Morgen des Unfalltages eine Änderung der vorhandenen Beschilderung vor. Aus der Fahrtrichtung des Kl. wurde an das vorhandene Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße) das Zusatzzeichen 1002 zu Verkehrszeichen 306 (abknickende Vorfahrt nach rechts) angebracht. Das vorhandene Verkehrszeichen 274 mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h wurde versehentlich nicht abgedeckt. Der Kl. kollidierte bei der Geradeausfahrt über die Kreuzung mit dem von rechts kommenden Pkw der Bekl., der von der Zeugin … geführt wurde. Aus Fahrtrichtung der Zeugin … war neben dem vorhandenen Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) das Verkehrszeichen 306 mit Zusatzzeichen 1002 (abknickende Vorfahrt nach links) aufgestellt.
Der Kl. hat am 15.10.2010 ein Ersatzfahrzeug erworben. Er hat ursprünglich Schadensersatz in Höhe seiner Selbstbeteiligung von 500 EUR wegen Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, Nutzungsausfallentschädigung von 1.239 EUR für 21 Tage je 59 EUR, einen Rückstufungsschaden von 528,12 EUR für das Jahr 2011, eine Unkostenpauschale von 26 EUR sowie Rechtsanwaltskosten von 402,82 EUR für die Regulierung gegenüber der Kaskoversicherung, mithin insgesamt 2.695,94 EUR geltend gemacht. Hilfsweise hat er den Ausgleich der vorgenannten Schadenspositionen i.H.v. 2.167,82 EUR ohne den bezifferten Rückstufungsschaden begehrt. Daneben hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für seinen zukünftigen Rückstufungsschaden sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Bekl. verlangt.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bekl. hafte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für seinen Schaden. Gerade im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h habe er darauf vertraut, dass er Vorfahrt auch beim Geradeausfahren habe. Die Bekl. habe im Übrigen ihre Pflicht zur Überwachung nach § 45 Abs. 6 StVO verletzt. Es sei nämlich zu einer nicht genehmigten Abänderung der Beschilderung gekommen.
Die Bekl. hat eingewandt, allein die … GmbH, die auf die Sicherung solcher Baustellen spezialisiert sei, habe das Aufstellen der Schilder zu verantworten. Die Pflichten aus § 45 StVO habe sie mit Einreichung des Beschilderungsplans vor Beginn der Bauarbeiten erfüllt. Schließlich sei eine Kontrolle der Beschilderungssituation vor dem Unfall nicht möglich gewesen, da sich der Unfall früh morgens ereignet habe.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Haftung der Bekl. sei zum Unfallzeitpunkt auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht beschränkt gewesen, für deren Verletzung der Kl. keine Anhaltspunkte dargelegt habe. Angesichts der Vorlage der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde habe die Bekl. zunächst darauf vertrauen dürfen, dass die genehmigte Beschilderung von der … GmbH verantwortlich durchgeführt werde. Zwar sei der Bekl. zuzumuten gewesen, die Umsetzung des genehmigten Konzeptes turnusmäßig auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Bekl. am Unfallmorgen das Fehlen der Abdeckung der alten Schilder erkennbar gewesen wäre.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kl. seine Klage im Umfang seines Hilfsantrages weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Bekl. verteidigt das erstinstanzliche Urt. Der Kl. habe schon nicht näher dargelegt, wie sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 45 StVO nicht vor. Der Verkehrszeichenplan, wie er sich aus der Anlage zum Schriftsatz v. 9.1.2012 ergebe, habe ebenso wie die anderen Pläne allen Beteiligten der Straßenbaumaßnahme lange vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung v. 10.3.2010 zur Verfügung gestanden. Es wäre deshalb unnötige Förmelei gewesen, die gesamten Pläne noch einmal dem Bescheid v. 10.3.2010 beizufügen. Der Bescheid v. 10.3.2010 habe sich auf die Zeit v. 15.3.2010 bis zur Beendigung der Bauarbeiten bezogen. Es habe auch keine Pflicht der Bekl. zur Vorlage eines Verkehrszeichenplans bestanden, da Auftraggeber der Landesbetrieb für Straßenbau als Straßenbaubehörde gewesen sei. Selbst wenn die Bekl. ohne behördliche Genehmigung die Beschilderung veranlasst habe, treffe die Bekl. keine Haftung, da § 45 Abs. 6 S. 1 StVO kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle und sich ein Verstoß nicht in gefahrerhöhender Weise ausgewirkt habe.