" … Das LG hat der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten abgesprochen, weil der begehrte Versicherungsschutz im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Beanspruchung gem. Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen ist."
1. Nach Ziff. 5 der BB des “KomfortPlus-Schutzes’ ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert, welche nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle umfasst, sondern alle Schäden, die – wie hier – vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2007 – IV ZR 85/05, VersR 2007, 939 zur Auslegung einer die “Haftung als Tierhalter und Tierhüter’ ausschließenden Klausel). Geht es um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der – gleichrangigen – Regelung in Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen, welche Mietsachschäden abweichend von Ziff. 7.6 AHB im Wege des Wiedereinschlusses in den Versicherungsschutz einbezieht, in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen aber einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen “Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung’ vorsieht. Nach diesem ist der Versicherungsschutz im Streitfall ausgeschlossen.
a) Entgegen der Ansicht der ASt. setzt die Ausschlussklausel nicht das kumulative Vorliegen der dort genannten Tatbestände voraus.
Die Klausel benennt nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, nämlich die – gleichbedeutenden – Tatbestände der Abnutzung und des Verschleißes einerseits und der übermäßigen Beanspruchung andererseits. Entgegen der Ansicht der ASt. gibt schon der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt dafür, dass ein kumulatives Vorliegen der Tatbestände Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sein sollte. Hinzu kommt, dass der Mieter für Abnutzung und Verschleiß der Mietsache – durch den vertragsgemäßen Gebrauch – gem. § 538 BGB ohnehin nicht haftet, die beiden ersteren Ausschlusstatbestände deshalb ohnehin lediglich die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter betreffen (vgl. auch Späte, Haftpflichtversicherung, Priv.H. Rn 46). Von größerer praktischer Bedeutung ist deshalb allein der hier einschlägige Ausschluss bei übermäßiger Beanspruchung der Mietsache.
b) Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache wird in Rspr. und Literatur dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere … . Allerdings kann eine übermäßige Beanspruchung nicht stets schon aus dem Entstehen gravierender Substanzschäden geschlossen werden, welche sich – so die Argumentation des LG – nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hielten, weil sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung nicht entsprechen (unklar OLG Köln, VersR 2010, 902: Bejahung einer übermäßigen Beanspruchung bei Substanzschäden, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen). Nach dem Wortlaut der Klausel – “Beanspruchung’ –, an welchem sich deren Auslegung in erster Linie zu orientieren hat (vgl. BGH NJW 2012, 3238), ist allein an die Nutzung der Mietsache anzuknüpfen. Ist diese nicht “übermäßig’, sind auch gravierende Substanzschäden nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
c) Die Wirksamkeit der in dem vorstehenden Sinne auszulegenden Klausel begegnet keinen Bedenken.
Sie ist insb. weder als unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen. Sie führt dem verständigen VN klar vor Augen, dass der Versicherungsschutz für solche Schäden ausgeschlossen ist, die auf einer über das vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Maß hinausgehenden Beanspruchung der Mietsache beruhen.
Die Klausel in Ziff. 4.2.1 der BB hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. Sie schränkt insb. nicht wesentliche Rechte des VN in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), indem sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht … . Unangetastet bleibt die Haftung für sämtliche Mietsachschäden, die bei vertragsgemäßer oder gewöhnlicher Nutzung der Mietsache eintreten und über – gem. § 538 BGB haftungsrechtlich ohnehin nicht relevante – Veränderungen durch Abnutzung und Verschleiß hinausgehen.
2. Ob das Halten von Haustieren als übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden (anders AG Karlsruhe WuM 2000, 331: Halten von zwei Katzen in einer Mietwohnung ist grds. als übermäßige Beanspruchung der Wohnung zu werten; siehe zur Haustierhaltung auch AG Wiesbaden, zfs 1989, 245: übermäßige Beanspruchung durch Gewährenlassen der Tiere beim Krat...