Das AG W hat den Angekl. von dem Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen und der Landeskasse die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der vormalige Angekl. die Festsetzung einer Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG, einer weiteren Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und einer Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG nebst Auslagen geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG insgesamt abgesetzt und bei den übrigen drei Gebühren Kürzungen vorgenommen. Die dagegen vom vormaligen Angekl. eingelegte sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?