Die Entscheidung macht einen für den Verkäufer eines gebrauchten Pkw zu vermeidenden Fallstrick erkennbar. Der in § 434 Abs. 1 S. 1 BGB verwandte Begriff der Beschaffenheit erfasst alle der Kaufsache unmittelbar anhaftenden physischen Merkmale und damit auch die für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsame Frage der Unfallfreiheit (vgl. Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zur Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 454 Rn 19, 21; Erman/Grunewald, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 434 Rn 4).
Gefährlich wird dieser weitgefasste Begriff der Beschaffenheit dadurch, dass geringe Anforderungen an die für den Fall des fehlenden Vorhandenseins der Beschaffenheit anknüpfende Vereinbarung gestellt werden. Neben der ausdrücklichen Vereinbarung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien wird auch die Möglichkeit konkludenter Vereinbarungen anerkannt: Es genügt, dass der Verkäufer eine Beschaffenheitsangabe macht und der Käufer diese Angabe zur Grundlage seiner Kaufentscheidung macht (vgl. BT-Drucks 14/6040; Weiler, WM 2002, 1784, 1787). Die Gefahr, dass die Beschaffenheitsangabe unrichtig ist, ist dann groß, wenn der Verkäufer die "Historie" des Gebrauchtfahrzeugs deshalb nicht kennt, weil das Fahrzeug Vorbesitzer hatte und ihm beim Erwerb auch nicht etwaige Unfälle mitgeteilt worden sind. Da das Fehlen von Unfällen ein gutes Verkaufsargument ist, besteht auch die Gefahr, dass der Verkäufer zur Förderung des Vertragsschlusses die angebliche Unfallfreiheit anführt, ohne die begrenzte Basis für diese Angabe, die nur teilweise Kenntnis des Schicksals des Fahrzeugs während seiner Besitzzeit, anzuführen. Da ein Gewährleistungsausschluss für verfehlte Beschaffenheitsangaben nicht möglich ist (BGH NJW 2007, 1346), weil damit die zu vertretende Beschaffenheitsangabe rückgängig gemacht würde, gibt es für den Verkäufer nur einen Weg, das verkaufsfördernde Argument der Unfallfreiheit zu relativieren: Er muss seiner Erklärung der Unfallfreiheit einschränkend hinzufügen, dass zum einen während seiner Besitzzeit ein Unfall nicht aufgetreten ist und weiterhin, dass nach den Mitteilungen der Vorbesitzer, die er insoweit weitergibt, ein Unfall in deren Besitzzeit sich nicht ereignet hat. Damit entfällt überwiegend eine Beschaffenheitsvereinbarung mit Ausnahme des sich auf die Besitzzeit des Verkäufers beziehenden Zeitraums.
Beschaffenheitsangaben hat die Rspr. beim Verkauf eines Fahrzeugs als Jahreswagen gesehen (vgl. BGH NJW 2006, 2694), beim Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu" (vgl. BGH NJW 2004, 160; BGH NJW 2005, 1422) und beim Verkauf eines Fahrzeuges als fahrbereit (vgl. BGH NJW 2007, 759).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 11/2014, S. 628 - 629