" … II. Das dem Sachverständigen zu zahlende Honorar ist entsprechend seiner Liquidation vom 5.4.2014 auf 2.314,55 EUR festzusetzen."
1. Die Festsetzung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf Antrag des Sachverständigen vom 6.5.2014 durch den nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zuständigen Senat. Die Entscheidung erfolgt gem. § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG durch eines der Mitglieder des Senats als Einzelrichter.
2. Die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung ergibt sich aus dessen Liquidation vom 5.4.2014. Der Sachverständige hat sein Honorar zutreffend nach der Gruppe M3 berechnet. Seine Aufgabenstellung betraf einen behaupteten ärztlichen Fehler im Rahmen einer Begutachtung und dadurch verursachte Folgen. Die geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten und die Höhe des Zeitaufwandes sind plausibel. Der Anspruch auf die Umsatzsteuer – hier i.H.v. 369,55 EUR – ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG.
3. Der Anspruch des ASt. ist auch nicht gem. § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen.
Zwar übersteigt die geforderte Vergütung den Auslagenvorschuss auch unter Berücksichtigung des verbliebenen Überschusses aus der Abrechnung der schriftlichen Gutachtertätigkeit. Der ASt. hat hierauf auch nicht gem. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen. Allerdings ist § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar, da der ASt. die Verletzung der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zu vertreten hat.
Zu vertreten hat der Sachverständige jedes schuldhafte Verhalten, also Vorsatz und Fahrlässigkeit; dabei muss er bei einem objektiven Verstoß gegen § 407 Abs. 3 S. 2 ZPO die Umstände darlegen, aus denen sich das fehlende Verschulden ergibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRModG vom 14.11.2012, BT-Drucks 17/11471 S. 260; Binz, in: Binz/Dörndorfer, 3. Aufl. 2014, § 8a JVEG Rn 17). Einen solchen Umstand hat der Sachverständige hier mit seinem Hinweis dargelegt, dass ihm die Anforderung des Kostenvorschusses nicht bekannt war.
Dass diese Angabe nicht zutrifft, lässt sich nicht feststellen. Dem Sachverständigen wurde nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob und in welcher Höhe ein Vorschuss eingezahlt worden ist. Das Anschreiben zur Ladung enthält insoweit keinen Hinweis.
Der Sachverständige hätte den vom Kl. angeforderten Kostenvorschuss auch nicht aufgrund der beigefügten Ablichtung der Ladungsverfügung und der nach der Erstellung des Gutachtens eingereichten Schriftsätze kennen müssen.
Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass sich aus dem Hinweis an die Parteien die Anforderung von 1.000 EUR für den Fall des aufrecht erhaltenen Antrages zur Ladung des Kl. entnehmen ließ. Der Betrag ist auch fett gedruckt, so dass er ihm bei beiläufiger Kenntnisnahme des Inhalts des Hinweises hätte auffallen können. Auch ergibt sich die Anforderung des weiteren Vorschusses aus dem übersandten Schriftsatz.
Es kann dem Sachverständigen jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn er diese Angaben überlesen hat oder sie bereits deshalb nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er sich nicht angesprochen fühlte und ihnen für seine Tätigkeit bewusst oder unbewusst keine nähere Bedeutung beigemessen hat. Die hier bei Bearbeitung des weiteren Gutachtenauftrags erforderliche Sorgfalt erforderte nämlich nicht, dass der Sachverständige den ihm übersandten Schriftverkehr zwischen den Parteien bzw. dem Senat und den Parteien darauf überprüfte, ob er Hinweise auf die Höhe des für ihn eingezahlten Kostenvorschusses enthielt. Gerade vor dem Hintergrund der zum 1.8.2013 neu eingeführten Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG, die bei Verletzung der Hinweispflicht erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Sachverständigen haben kann, kann dieser grds. davon ausgehen, dass er vom Gericht eine unmittelbar an ihn gerichtete klare Vorgabe zum angeforderten Vorschuss erhält. Nur dann hat er überhaupt einen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Kosten durch eine Vorschussleistung gedeckt sind. Eine derartige Vorgabe hat der Sachverständige auch mit der Übersendung der Akten zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens erhalten, bei der hier maßgeblichen Beauftragung zur mündlichen Erläuterung jedoch nicht.
Es ist auch nicht die Aufgabe des Sachverständigen, die prozessualen Abläufe zu verfolgen, nachzuvollziehen und auf mögliche Konsequenzen für seine Tätigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige wird vielmehr zur Beantwortung fachlicher Fragen aus seinem Sachgebiet herangezogen. Im Rahmen der anstehenden mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf Antrag des Kl. hatte er sich daher auf die vorgebrachten Einwände und Argumente zu beschränken, die seinen Fachbereich betrafen. Konkret musste er insoweit die inhaltlichen Einwände des Kl. und die eingereichten ärztlichen Berichte zur Kenntnis nehmen.
Dementsprechend ist der Hinweis in der Ladungsverfügung ausdrücklich auch nur an die Parteien und nicht auch an den Sachverständigen adressiert. Er ist überschrieben “Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen‘. Auch im Anschreiben an den Sachverständigen ist nicht auf die Ver...