Die klagende Sozialleistungsträgerin verfolgt die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung nach einem von dem VN der Bekl. verursachten und verschuldeten Unfall auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen auf der Grundlage der Differenz zwischen dem vorherigen Verdienst und dem nach dem Unfall erzielten Verdienst des Geschädigten. Die Leistungsabteilung der Kl. hatte nach dem Verkehrsunfall ihres Mitgliedes am 19.6.2006 Leitungen erbracht. Die Regressabteilung erhielt erst nach dem Juni 2009 Kenntnis von etwaigen Regressansprüchen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung. Nach der Geschäftsanweisung der Kl. war die Leistungsabteilung verpflichtet, bei der Bearbeitung von Schadensfällen einschlägige Fälle der Möglichkeit eines Regresses an die Regressabteilung weiterzugeben. Eine solche Weitergabe unterblieb zunächst. Nach der Kontenklärung gem. SGB VI § 149 leitete die Leistungsabteilung im Jahre 2009 die Sache an die Regressabteilung weiter. Die Bekl. hat sich darauf berufen, dass der Regressanspruch der Kl., dessen Höhe in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, verjährt sei. Der Kl. sei grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung seien gehalten gewesen, noch im Jahre 2006 ihre sich aufdrängende Kenntnis von Regressansprüchen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung der Regressabteilung mitzuteilen. Angesichts des langfristigen Ausfalls von Beiträgen des geschädigten Mitglieds der Kl. auf dem von der Kl. geführten Beitragskonto sei die Kl. gehalten gewesen, eine individuelle Prüfung des Versichertenkontos vorzunehmen, wobei der dies ausgleichende Regressanspruch der Kl. erkannt worden wäre.
Das LG ist von einer Verjährung der Ansprüche auf Ausgleichung der ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge ausgegangen und hat eine der Regressabteilung zuzurechnende grob fahrlässige, den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Unkenntnis der Kl. hinsichtlich der Regressansprüche sowohl darin gesehen, dass die Leistungsabteilung nicht bereits im Jahre 2006 die Regressabteilung von dem sich aufdrängenden Regressanspruch unterrichtet habe, wie auch darin, dass die Kl. wegen des erkennbaren Ausfalls eingehender Beiträge des Geschädigten keine Kontenklärung vorgenommen habe, die zur Kenntnis des Regressanspruchs geführt hätte.
Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.