" … III. Schmerzensgeldhöhe: 1. Zutreffend weisen die Bekl. darauf hin, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemühen muss. Dazu hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu erforschen, wobei er nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und nur bei besonderer Begründung die in der Rspr. in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge unterschreiten oder überschreiten darf (BGH VersR 1970, 134; VersR 1976, 967)."
2. a) Allerdings ist der Ausgleich für immaterielle Einbußen wie die vorliegenden, die aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, nicht in der Weise vorzunehmen, dass diese Einschränkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd berücksichtigt werden. Der BGH hat – unter Aufgabe seiner früheren Rspr. (vgl. u.a. NJW 1976, 1147) – vielmehr entschieden, dass der Richter, wie in sonstigen Fällen auch, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild gewinnen muss. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es in einem solchen Fall vor allem darum, bei der Bewertung der Einbuße der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall oder das Vorenthalten der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 BGB a.F. (= § 253 BGB n.F.) einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für die Person gerecht wird. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen. Dagegen ist es dem Richter nicht erlaubt, sich an einem nur gedachten Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zu orientieren und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (vgl. BGH BGHZ 120, 1 = r+s 1993, 56 = NJW 1993, 781, und BGH r+s 1993, 180 = NJW 1993, 1531).
b) Mit dem LG schließt sich der Senat dieser neuen Rspr. an. Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des LG ist in der Berufungsbegründung nicht erfolgt.
3. a) Gleiches gilt mit Blick auf die vom LG als angemessen erachtete Höhe des Schmerzensgeldes von 80.000 EUR (bei 100 %iger Haftung). Die Bekl. gehen mit ihrer Berufung auf die vom LG angeführten Entscheidungen nicht ein.
b) Unter Bewertung dieser Entscheidungen erachtet der Senat – in Abweichung vom LG, das ein Schmerzensgeld von 80.000 EUR für sachgerecht gehalten hat – ein Schmerzensgeld von nur 60.000 EUR (bei 100 %iger Haftung) als angemessen.
aa) (1) Eine Vergleichbarkeit besteht vor allem mit der vom OLG München getroffenen Entscheidung (Urt. v. 13.2.2004 – 10 U 5381/02, BeckRS 2015, 13498; Hacks/Wellner/Häcker, 33. Aufl., 2015, Nr. 1592). Dort hatte der 62-jährige Geschädigte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma verbunden mit einem – wie vorliegend – apallischen Syndrom erlitten und vier Jahre im Wachkoma gelegen, wobei seine Lebensdauer nicht absehbar war. Abweichend von diesem Fall, bei dem dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 80.000 EUR zuerkannt worden ist, ist der Erblasser bereits sechs Monate nach dem Unfall verstorben.
(2) Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist, dass das Leben des Erblassers frühzeitig beendet worden ist. Der Schmerzensgeldanspruch soll dem Geschädigten selbst einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen gewähren. Dementsprechend gibt es nach dem Gesetz auch lediglich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, nicht aber im Falle der Tötung einen Anspruch auf eine billige Entschädigung. Tritt aber der Tod nicht unmittelbar mit dem Unglücksfall, sondern erst nach einiger Zeit ein, kann die Tatsache der Lebensverkürzung nicht schmerzensgeldrelevant werden; in diesen Fällen ist die Leidenszeit bis zum Tod zu entschädigen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 1256; in dem dortigen Rechtsstreit ist ein Schmerzensgeld von 150.000 EUR bei einem Leiden des Geschädigten von 21 Monaten zuerkannt worden).
bb) Unter Zugrundelegung dessen hält der Senat ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 EUR für angemessen, wobei nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Kl. selbst lediglich ein Schmerzensgeld von – zugegeben mindestens ...