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§ 21 StVG ermöglicht eine Bestrafung sowohl des Fahrzeugführers als auch des Fahrzeughalters, wenn ohne entsprechende "Erlaubnis" ein Kraftfahrzeug geführt wird. Der Beitrag zeigt die Besonderheiten der Verteidigung des Fahrers bei derartigen Verstößen auf – nicht erörtert werden Fragen des so genannten "EU-Führerscheins".
1. Führen des Kraftfahrzeugs
Der Fahrzeugführer muss zunächst im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen. Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 1 Abs. 2 StVG. Diese werden von dem jeweiligen Täter geführt, wenn sie
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unter bestimmungsgemäßer Anwendung ihrer Antriebskraft |
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unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung |
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in Bewegung gesetzt werden, |
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um sie unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. |
Kraftfahrzeuge sind so etwa Pkw, Lkw oder Motorräder. Unter den Kraftfahrzeugbegriff fallen aber auch "Pocketbikes". Ein Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne es durch den Motor in Bewegung zu setzen, ist nach heute herrschender Ansicht nicht möglich. Hierdurch werden bloße Vorbereitungshandlungen des eigentlichen Fahrens aus der Strafbarkeit herausgenommen, so etwa das Setzen auf den Fahrersitz, das Einführen des Schlüssels in das Zündschloss oder gar das Anlassen des Motors. Nicht tatbestandsmäßig ist ferner das Steuern beim bloßen Wegschieben des Fahrzeugs "per Hand". Wer mit einem fahrunfähigen Fahrzeug abgeschleppt wird, führt nicht.
2. Tatbegehung im öffentlichen Straßenverkehr
Öffentlicher Straßenverkehr findet dort statt, wo der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Auf das Eigentum an der fraglichen Fläche kommt es nicht an. Das Eigentum ist natürlich oftmals das "Einstiegsindiz", um die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche auszuräumen. Bei privaten Flächen muss der Tatrichter so in seinem Urteil weitere Einzelheiten feststellen, um diese Öffentlichkeit festzustellen. Die Örtlichkeit muss auch vom Verteidiger in Zweifelsfällen genau erforscht werden: Wer war Berechtigter (Grundbuch einsehen!)? Existierten "Nutzungsbestimmungen" des Berechtigten? Können Zugangshindernisse (Zäune, Pfosten, Schranken, besondere Pflasterungen … ) festgestellt werden? Der Verteidiger sollte hier – wenn eben möglich – selbst den Tatort aufsuchen und Fotos fertigen, um diese später als Augenscheinsobjekte in den Prozess einführen zu können. Kann die Örtlichkeit nicht aufgesucht werden, so sind "Arbeitsaufträge" an den Mandanten zu erteilen. Zeugenaussagen sollten vorab schriftlich eingeholt und zur Akte gereicht werden, falls der Kreis der potentiellen Nutzer beschränkt ist.
3. Keine "Erlaubnis" zum Führen des Kraftfahrzeugs
Die Vorschrift benennt drei Varianten der Tatverwirklichung durch den Fahrer: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren trotz Fahrverbots nach § 25 StVG bzw. § 44 StGB und Fahren trotz verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins.
Ohne Fahrerlaubnis ist auch derjenige, dem diese vorläufig gem. § 111a StPO entzogen ist. Maßgeblich ist in Fällen des Fahrverbots und der Fahrerlaubnisentziehung die Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung – im Falle eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ergänzt um die Frist des § 25 Abs. 2a StVG. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet. Dies gilt sogar bei freiwilligem Aufschub der Rückgabe nach § 25 Abs. 7 StVG. Besitzt der Täter mehrere zu verschiedenen Zeiten und sogar von verschiedenen Behörden ausgestellte Führerscheine, so ist ausreichend, wenn ein Führschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Die für das Führen von Mofas erforderliche Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis, so dass das Fahren eines Mofas ohne diese Bescheinigung nicht strafbar ist.
In der Regel besitzt jeder Fahrzeugführer nur eine auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen eingeschränkte Fahrerlaubnis. Wer...