Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Gemessen wurden 42 km/h in einer Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich gilt, durch Zeichen 325.1 ist angeordnet, dass Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt: Im konkreten Fall handele es sich um eine verhältnismäßig breite Straße, wo zumindestens zwei Fahrzeuge, auch Lkw, aneinander vorbei fahren könnten und dürften. Die Straße sei kerzengerade und gut einzusehen. Angesichts dieser Umstände sei eine Geschwindigkeit von 15 km/h ungefährlich und geeignet, Unfälle mit Sicherheit zu vermeiden. Aus diesem Grunde betrage die Schrittgeschwindigkeit hier maximal 15 km/h, diese habe der Betroffene um 27 km/h überschritten, so dass die Regelsanktion (Nr. 11.3.5 BKat) eine Geldbuße von 100 EUR sei. Wegen einer Voreintragung habe das Gericht diese auf 150 EUR erhöht.

Die StA vertritt in ihrer Rechtsbeschwerde die Auffassung, dass eine Geschwindigkeit von 15 km/h nicht als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden könne. Schrittgeschwindigkeit betrage höchstens 11 km/h, diese habe der Betroffene um 31 km/h überschritten, weshalb das Gericht von einer Regelgeldbuße in Höhe von 160 EUR und von einem Regelfahrverbot von einem Monat (Nr. 11.3.6 BKat) hätte ausgehen müssen.

Das OLG Naumburg hat auf die Rechtsbeschwerde der StA das Urteil des AG Weißenfels aufgehoben, abgesehen von den Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur gefahrenen Geschwindigkeit, und die Sache zurückverwiesen.

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