"… Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Überprüfung führt, wie schon das VG angenommen hat, dazu, dass der streitige Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist."
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist sich nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV insb., wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht trennt.
Die Annahme des VG, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis, wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz trennen kann. Die vom Antragsteller angeführten Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 zur Heraufsetzung des maßgeblichen Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml im Blutserum führen zu keiner anderen Bewertung (1). Gleiches gilt für die Überlegungen des BayVGH (Beschl. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460, zfs 2016, 595) und des EU-Projekts DRUID zu einer Gleichbehandlung von Drogen- und Alkoholkonsum (2).
1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betr. nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13, [zfs 2015, 173 =] NJW 2015, 2439; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, [zfs 2005, 149 =] NJW 2005, 349, Rn 29 f. bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2014 – 2 O 19/14, NJW 2015, 2202, Rn 6 bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.1.2017 – 4 MB 2/17; Rn 11 bei juris, VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017 – 2 B 1213/17, VerkMitt 2018 Nr. 3).
Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedr. in: Blutalkohol Vol. 52/2015, S. 322–323), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, bietet keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 MB 36/16 – unter Bezugnahme auf VGH München, Beschl. v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690, [zfs 2016, 534 =] Rn 16–18 bei juris; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017 – 16 A 432/16; VG Schleswig, Beschl. v. 21.3.2017 – 3 B 24/17).
Das BVerwG (Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13, [zfs 2015, 173 =] NJW 2015, 2439) hat entschieden, dass die Frage, auf welchen THC-Wert abzustellen ist, auf mehrere Unterfragen führt. Die Frage nach dem Gefährdungsmaßstab, das heißt die Frage, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss, ist danach eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage. Dagegen ist die Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert, das heißt die Frage, bei welchem THC-Wert von verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen im Sinne des Gefährdungsmaßstabs auszugehen ist oder – anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerfG – solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur und gegebenenfalls mit einem Sachverständigengutachten zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand zu klären (BVerwG, a.a.O., Rn 31 bei juris). Die Rechtsfrage nach dem Gefährdungsmaßstab hat das BVerwG dahin entschieden, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss. Die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums ist nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG, a.a.O., Rn 32 f. bei juris).
Es entspricht weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München ist in der Untersuchung "Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs und der Cannabis-Wirkung" (abgedr. in: Blutalkohol Vol. 43/2006, S. 441–450) in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, [zfs 2005, 149 =] NJW 2005, 349, Grenzwert 1,0 ng/ml) und des BayVGH (Beschl. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 –, zfs 2006, 236...