Ein Entschädigungsanspruch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder des enteignungsgleichen Eingriffs ergeben. Dieser Haftungsgrund muss durch die Feuerwehrgesetze ebenfalls nicht ausgeschlossen sein. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn das Feuerwehrgesetz eine umfassende Entschädigungsregelung enthält, sodass der Rückgriff auf die Rechtsinstitute des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs entbehrlich ist.
Der Entschädigungsanspruch aus sog. enteignungsgleichen Eingriff soll rechtswidrige Beeinträchtigungen des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums kompensieren, die unmittelbar durch hoheitliches Handeln verursacht werden und dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegen. Für die Annahme eines unmittelbaren Eingriffs ist erforderlich, dass die schädigenden Auswirkungen von der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme ausgehen. Dies ist bei einem Feuerwehreinsatz zweifellos gegeben, da Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen, zu denen je nach Gefahrenlage auch das Einschlagen der Tür gehört, die typischen Aufgaben der Feuerwehr sind.
Ein Entschädigungsanspruch aus sog. enteignenden Eingriff kommt in Betracht, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Die Frage, was als enteignungsrechtlich zumutbar hingenommen werden muss, beantwortet sich nicht allein nach der Höhe des entstandenen Schadens, sondern auch danach, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht.
Im Fallbeispiel liegt ein unmittelbarer (hoheitlicher) Eingriff in das Eigentum (Tür) des Rechtsinhabers (Vermieter) vor, durch den ihm ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wurde. Rechtlich unerheblich ist es zudem, wenn der Schaden "zufällig" oder nur "bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt" eingetreten wäre. Es reicht aus, dass die hoheitliche Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf die geschützte Rechtsposition hat.
Geht man zugunsten des Vermieters davon aus, dass der Schadensumfang für sich genommen die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, ist ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff gegen den Träger der Feuerwehr ferner davon abhängig, dass er nicht auf andere Weise Ersatz dieser Schäden erlangen kann, etwa durch Versicherungsleistungen oder durch Schadensersatzleistungen Dritter. Für das Fehlen dieser (negativen) Anspruchsvoraussetzung ist der Rechtsinhaber darlegungs- und beweisbelastet.