Klagend und widerklagend machen die Parteien nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend. Der die Kurve mit seinem Fahrzeug schneidende Bekl. kam von rechts; in diese Richtung wollte der Kl. mit seinem Kfz abbiegen. Die die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen befanden sich nicht an der trichterförmigen Einmündung der Kreuzung der T-Straße mit der K-Straße. Der Fahrer des Fahrzeuges des Kl. Beabsichtigte, an der an dieser Stelle trichterförmig erweiterten T-Straße nach rechts in die K-Straße abzubiegen. Auf der K-Straße näherte sich von rechts das Fahrzeug des Bekl. und bog unter Schneiden der Kurve nach links in die T-Straße ein. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen, der Anhörung der Parteien und der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens die volle Haftung der Bekl. bejaht. Deren Berufung blieb erfolglos.

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