"… Die Kl. hat gegen die Bekl. nur hinsichtlich der Verteidigung gegen die im Rechtsstreit 1 gegen die hiesige Kl. erhobene Räumungsklage sowie hinsichtlich der Verteidigung gegen die geltend gemachten rückständigen Mietzinszahlungen für den Zeitraum von Mai 2011 bis Dezember 2011 i.H.v. 6.800 EUR einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes gem. §§ 1, 28 ARB i.V.m. § 1 S. 1 VVG. Im Übrigen hat die Kl. keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Gewährung von Versicherungsschutz."
Denn ein Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt nur im Verfahren 1 vor, soweit sich die Kl. gegen die von dem vormaligen Vermieter begehrte Räumung aufgrund der fristloser Kündigung des Mietverhältnisses v. 18.8.2011 sowie gegen die begehrte Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Mai bis Dezember 2011 zur Wehr setzt. Im Übrigen liegt Vorvertraglichkeit vor mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
Im Verfahren 1 ist zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalls auf die Kündigung aus August 2011 und auf die Geltendmachung rückständiger Mietzinszahlungen abzustellen. In den Verfahren 2 und 3 ist auf den Zeitpunkt Februar 2010 abzustellen, zu dem der vormalige Vermieter durch die Kl. über eine Mangelhaftigkeit des Mietobjekts informiert wurde und er dennoch keine Mangelbeseitigung vornahm.
Ein Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles in versicherter Zeit voraus. Dieser gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Nach der Rspr. des BGH (zfs 2015, 282 …) der der Senat folgt, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse im Aktivprozess ein Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des VN (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) eine Interessenverfolgung stützt (sog. Drei-Säulen-Theorie). Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist danach im Aktivprozess ausschließlich auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abzustellen, mit dem er den behaupteten Rechtsverstoß seines Gegners begründet.
Der vorgetragene Tatsachenkern muss die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insoweit nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus.
Bei dem mit dem Vorbringen verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung des VN abzustellen. Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn der VN den so umschriebenen – angeblichen – Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht.
Im Passivprozess, in dem der VN von einem Dritten in Anspruch genommen wird, war streitig, auf wessen Vortrag abzustellen ist. Nunmehr hat der BGH (NJW 2019, 3299 …) entschieden, dass für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles auch im Passivprozess auf den Verstoß abzustellen ist, den der VN seinem Gegner anlastet. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung komme es insoweit nicht an. Bei der Auslegung von AVB seien auch die Interessen des VN in den Blick zu nehmen. Seiner Erwartung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rechtsschutzversicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb könne es auch dann, wenn der VN im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in Anspruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der VN sein Rechtsschutzbegehren begründe. Denn der Anspruchsgegner dürfe es nach der Erwartung des VN nicht in der Hand haben, dem VN mittels seiner Behauptungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen. Der VN werde dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Solidaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn gegen Vorwürfe des Gegners unterstütze. Daher erwarte er, dass der Versicherer auf sei...