I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 3.5.2018 in Bremerhaven ereignete, wurde der Pkw Audi A6 des Klägers durch eine linksseitige Kollision mit einem in Polen zugelassenen und dort versicherten Lkw beschädigt. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Beklagten als der für Deutschland zuständigen Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne Karte Systems steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat- Sachverständigengutachten der … vom 16.5.2018 eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahrzeug des Klägers i.H.v. EUR 11.161,95 netto ausweist. Nach den Angaben im Gutachten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden vor, namentlich ungleichmäßige Spaltmaße am Stoßfänger vorne und am Stoßfänger hinten sowie ein erkennbarer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür.
Mit Schreiben vom 18.5.2018 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung des Betrags von EUR 11.161,95 zuzüglich der Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. EUR 1.264,38 sowie einer Auslagenpauschale von EUR 25,- binnen zehn Tagen auf.
Der Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich jedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrertür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls vollständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.8.2016 erfolgt, wobei hier ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, der danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV-Untersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt worden, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018.
Der Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und dass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitzzeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei überhöht.
Das Landgericht hat mit Urt. v. 11.11.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbereich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substantiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.11.2019, Az.: 6 O 1484/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass ihm ein Unfallschaden auf der linken Fahrzeugseite nicht bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich vor dem Unfall in einem einwandfreien und vollständig reparierten Zustand befunden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.5.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.9.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, es sei nicht aufklärbar, ob der Vorschaden an der Fahrertür tatsächlich vollständig und einwandfrei repariert gewesen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Bernd Deeken vom 20.4.2021 zum Umfang und zur Verursachung der unfallbedingten Schäden am Pkw...