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zfs 11/2021, Das Gesetz zum autonomen Fahren

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Einführung

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Autonomen Fahren[1] das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und auch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geändert. Er hat die Möglichkeit geschaffen, dass sich Kraftfahrzeuge autonom im Straßenverkehr bewegen können. Eingefügt wurden die §§ 1d bis 1l StVG. Geändert wurden die §§ 8, 12, 19 und 24 StVG, sowie § 1 PflVG. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen gesetzlichen Änderungen bzw. Ergänzungen genannt werden. Ferner wird aufgezeigt, wie sich der Bundesrat zu einigen Bestimmungen geäußert hat und wie die Bundesregierung dazu Stellung bezog.

Vorab soll ein Hinweis darauf erfolgen, dass schon im Juni 2017 mit der 8. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eine Erweiterung zum automatisierten Fahren geschaffen wurde.[2]

[1] BGBl I 2021, 3108 ff.
[2] BGBl I 2017, 1648 ff.

A. Gesetzesänderung zum automatisierten Fahren

Eingefügt wurden die §§ 1a bis 1c StVG.

In § 1a StVG wird dargestellt, für welche Fahrzeuge diese Regeln gelten. Hier ist u.a. festgehalten:

Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.

Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,

1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs- und Querführung – das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung) kann,

2. die in der Lage ist, während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,

3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist,

4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen kann,

5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der...

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