Einführung
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Autonomen Fahren das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und auch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geändert. Er hat die Möglichkeit geschaffen, dass sich Kraftfahrzeuge autonom im Straßenverkehr bewegen können. Eingefügt wurden die §§ 1d bis 1l StVG. Geändert wurden die §§ 8, 12, 19 und 24 StVG, sowie § 1 PflVG. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen gesetzlichen Änderungen bzw. Ergänzungen genannt werden. Ferner wird aufgezeigt, wie sich der Bundesrat zu einigen Bestimmungen geäußert hat und wie die Bundesregierung dazu Stellung bezog.
Vorab soll ein Hinweis darauf erfolgen, dass schon im Juni 2017 mit der 8. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eine Erweiterung zum automatisierten Fahren geschaffen wurde.
A. Gesetzesänderung zum automatisierten Fahren
Eingefügt wurden die §§ 1a bis 1c StVG.
In § 1a StVG wird dargestellt, für welche Fahrzeuge diese Regeln gelten. Hier ist u.a. festgehalten:
Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,
1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs- und Querführung – das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung) kann,
2. die in der Lage ist, während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,
3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist,
4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen kann,
5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und
6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist.
Die Bedeutung des Fahrzeugführers durch diese Art der Fortbewegung wurde hier sehr deutlich gemacht. Um dies zu unterstreichen wird Genaueres in Abs. 2 ausgeführt.
Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
In § 1b StVG ist darüber hinaus formuliert:
Zitat
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.
Für das automatisierte Fahren ist somit klar, dass die Person, die das Fahrzeug führt, die Verantwortung für die Fahrt hat.
B. Wer führt? Mensch oder Maschine?
Der Verfasser hatte im Vorgriff auf diese Regelung in der ZFS 2016 schon einen Beitrag veröffentlicht, der sich hauptsächlich mit dem Begriff des Fahrzeugführenden beschäftige. Wesentlich ist für den Verfasser dabei eine Entscheidung des BGH, die zum Fahrzeugführenden einige Ausführungen macht. Das höchste deutsche Strafgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Angekl. setzte sich gegen 21.45 Uhr an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete das Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne dass sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das Anschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlasste sie, das Fahrzeug und dessen Insassen zu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des Kraftwagens des Angekl. zum Halten brachten, lief der Motor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte der Angekl., er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angekl. eine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 Promille. Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angekl. eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 S...