A.

[6] "Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der verschiedenen Zivilsenate hat der XI. ZS die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:"

Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?

B.

[7] I. Die Vorlage des XI. ZiS ist gemäß § 132 Abs. 4 GVG zulässig. Die aufgeworfene Frage ist angesichts der unterschiedlichen Auslegung von § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Zivilsenate des BGH von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und erfordert eine Entscheidung des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

[8] II. Der Große Senat entscheidet die Vorlagefrage des XI. Zivilsenats dahin, dass über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.

[9] 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bestimmen oder es an einem solchen Wert fehlt. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.

[10] 2. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG hat über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit das Gericht des Rechtszugs durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. Die Regelung gilt nach ihrem Wortlaut für alle Rechtszüge ohne Einschränkung. Gericht des Rechtszugs im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG ist jeweils das Gericht, das in dem Verfahren zuständig war, für das die Wertfestsetzung begehrt wird (N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., 1. Teil Rn 702), im hier in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren also der BGH.

[11] 3. Der Regelungszusammenhang von § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 RVG mit § 1 Abs. 3 RVG sowie § 139 Abs. 1 GVG steht der Annahme nicht entgegen, dass nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim BGH der Einzelrichter über Anträge auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren entscheidet.

[12] a) Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

[13] b) Die hier in Rede stehende Regelung des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG enthält in ihrem Halbsatz 1 eine Vorschrift über den Antrag und in ihrem Halbsatz 2 eine Vorschrift über die Beschwerde. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG bestimmt, dass das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet; § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG regelt, dass dies auch für die Beschwerde gilt, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.

[14] Soweit es sich bei dem Gericht des Rechtszugs um den BGH handelt, weicht die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, wonach über den Antrag oder die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, von der Regelung der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschrift des § 139 Abs. 1 GVG ab. Danach entscheiden die Senate des BGH in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Entscheidung des BGH kommt allerdings allein über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren und nicht über die Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag in Betracht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht statt. Über die weitere Beschwerde entscheidet nach § 33 Abs. 6 Satz 3 RVG das OLG.

[15] c) Zwar bestimmt § 1 Abs. 3 RVG lediglich, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG) den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (§ 139 Abs. 1 GVG) vorgehen. Daraus ist aber nicht im Wege eines Umkehrschlusses zu schließen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über den Antrag (wie § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (wie § 139 Abs. 1 GVG) nicht vorgehen und die Senate des BGH daher über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließl...

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