Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.5.2017 zu. Dem Kl. ist der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen.
Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem Kl. Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2002 – IV ZR 263/00 – juris; vgl. Senat, Urt. v. 4.9.2018 – 4 U 427/18 – juris). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom VN an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist. Für das äußere Bild ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 – IV ZR 172/98 – juris). Kann der Kl. den Beweis durch Zeugen führen, kommt es auf seine Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kl. nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2002 – IV ZR 263/00 – juris).
Im vorliegenden Fall hat der Kl. den Beweis für das Abstellen des Fahrzeuges nicht durch den Zeugen B … führen können.
Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom LG festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Dass das LG an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B … gezweifelt hat, verstößt weder gegen Denkgesetze noch ist aus anderen Gründen eine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten.
Der Zeuge B … gab bei seiner Einvernahme vor dem LG an, dass sein Fahrrad nicht mehr fahrbereit gewesen sei und er daher den Kl. angerufen habe. Das Fahrrad sei im Kombi des Kl. transportiert worden. Der Kl. habe dann sein Fahrzeug in der Nähe seiner (des Kl.) Wohnung abgestellt. Warum dieser ihn nicht nach Hause gefahren habe, könne er nicht sagen. Er könne sich vorstellen, dass man so einen Modus im Kopf habe, dass man eine bestimmte Wegstrecke fahre und gar nicht groß darüber nachdenke. Das sei nur eine Vermutung. Möglicherweise sei der Kl. auch leicht alkoholisiert gewesen. Außerdem fahre keiner um diese Zeit gerne durch C … Der Abstellort des Fahrzeuges sei etwa 50 m bis 100 m entfernt von der Wohnung des Kl. gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er mit dem Fahrrad, das er dann geschoben hätte, oder ohne Fahrrad nach Hause gekommen sei. Von der Wohnung des Kl. laufe er ca. 10 bis 15 Minuten nach Hause. Er habe mehrere Fahrräder in der Wohnung stehen. Er sei Mechaniker und repariere auch Fahrräder. Da könne es schon sein, dass er nicht mehr den Überblick habe. Definitiv sei es aber so, dass er das Fahrrad noch habe.
Auch nach Auffassung des Senats ist wenig plausibel, dass der Kl. den Zeugen B … nicht nach Hause gefahren haben will, obwohl ihn dieser wegen seines defekten Fahrrades angerufen haben will. Die Entfernung vom Abstellort des Pkw im … weg in L … zum Wohnort des Zeugen B … in der B … straße xx beträgt ca. 1,8 km (google maps), wofür ca. 23 Minuten Gehzeit benötigt werden. Die Vermutungen des Zeugen zu diesem Umstand sind wenig lebensnah und kaum überzeugend. Nicht glaubhaft ist seine Angabe, dass er nicht mehr wisse, ob er das Fahrrad mit nach Hause genommen und geschoben habe oder ohne Fahrrad nach Hause gegangen sei. Dies kann auch nicht mit der langen Zeit zwischen dem behaupteten Diebstahlsereignis und der Einvernahme des Zeugen erklärt werden, weil dieser bereits am 26.2.2018 und damit zeitnah zu dem behaupteten Diebstahl gegenüber der Bekl. ausgesagt hat, dass er nicht mehr wisse, ob er das Rad mitgenommen oder abgestellt habe. Widersprüchlich und damit nicht glaubhaft ist auch die Angabe, das Fahrzeug des Kl. sei vielleicht 50 m oder jedenfalls nicht weit über 100 m entfernt von dessen Wohnung abgestellt worden, nachdem der Zeuge zuvor in der Aussage vom 26.2.2018 angegeben hatte, das Fahrzeug ca. 5 m bis 10 m und damit unmittelbar neben der Haustür des Kl. gesehen zu haben. Dies ist auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Schätzung ein erheblicher Unterschied, zumal der vom Kl. angegebene Abstellort des Pkw in der … straße gewesen sein soll und damit zwei Straßen weiter auf der anderen Seite der mehrspurigen Straße mit einer Entfernung von ca. 260 m zwischen Abstellort und Wohnort des Kl.. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Entfernungsschätzungen schwierig sind, ist dies nicht mehr nachvollziehbar, zumal dies nicht mehr als "sehr nah" bezeichnet werden kann, wie der Zeuge B … bei seiner Aussage vor dem LG angegeben hat.
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