[…] II. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. §§ 69a StVZO, 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG zu tragen. Auf die zusätzlich erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

1. Den – hierzu recht knappen – Feststellungen kann noch hinreichend entnommen werden, dass das Fahrzeuggespann aufgrund eines Schadens an der Bremsanlage des Aufliegers nicht mehr verkehrssicher im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 41 StVZO war. Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht zudem erkannt, dass von einem Mangel an einem Fahrzeug nicht ohne weiteres auf eine Pflichtverletzung auf Seiten des Halters geschlossen werden kann. Auch ergibt sich eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters nicht bereits aus der Einschlägigkeit der § 9 OWiG bzw. § 31 StVZO. Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, die in der Person des Betroffenen die Missachtung einer Sorgfaltspflicht belegen (KG, Beschl. v. 5.7.1999 – 2 Ss 156/99 – 3 Ws (B) 328/99, juris Rn 3 m.w.N.). Will oder kann der Fahrzeughalter den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeugs nicht persönlich überwachen, so hat er durch organisatorische Maßnahmen – namentlich durch die Auswahl geeigneten Personals und die Anordnung entsprechender Weisungen – sicherzustellen, dass der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges trotzdem gewährleistet bleibt. Dabei kann es nach den Umständen auch geboten sein, die Einhaltung der hierzu erteilten Weisungen zu überprüfen. Eine generelle Verpflichtung, die Einhaltung von Weisungen hinsichtlich der Kontrolle eines Fahrzeugs zumindest mittels Stichproben zu überprüfen, besteht jedoch nicht. Ob und wie häufig eine Überprüfung des eingesetzten Personals stattzufinden hat, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Inhalt der Weisung, der Zuverlässigkeit des Weisungsempfängers sowie dem betroffenen Fahrzeug ab.

2. Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene sei generell verpflichtet gewesen, die Einhaltung der dem Zeugen E. im Hinblick auf die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erteilten Weisungen mittels Stichproben zu überprüfen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) So fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der auf den Zeugen E. übertragenen Überwachungspflichten. Die vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2018 – III-4 RBs 491/17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, jeweils zit. nach juris) befassen sich sämtlich mit Überladungsverstößen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung ist aber nicht ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall eines Fehlers an technischen Einrichtungen des Fahrzeugs übertragbar. Eine Überladung eines Fahrzeuges wird durch ein (Fehl-)Verhalten eines Menschen bewirkt und ist daher – etwa beim Wiegen – offensichtlich, wohingegen ein technischer Defekt am Fahrzeug regelmäßig ohne ein solches Zutun eintritt und im Verborgenen bleiben kann. Die Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeuges wird zudem im Rahmen der – hier wenige Monate vor der Polizeikontrolle durchgeführten – Hauptuntersuchung geprüft und bestätigt sowie im Rahmen von regelmäßigen Wartungen kontrolliert. Demzufolge treffen den Halter, der sich grundsätzlich auf die Einschätzung der Verkehrstüchtigkeit durch TÜV-Prüfer und Kfz-Werkstätten verlassen kann, hinsichtlich der Überprüfung auf technische Defekte andere Pflichten, als im Hinblick auf die Einhaltung von Vorgaben zum Ladegewicht und der Ladungssicherheit.

b) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.1992 – 5 Ss (OWi) 308/92 – (OWi) 129/92, juris Rn 24), der der Senat beitritt, gilt, dass von dem Fahrer bzw. Halter eines LKWs, wenn das Fahrzeug den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, nicht verlangt werden kann, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es daher näherer Angaben im Urteil dazu, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige auf die Sichtkontrolle bezogene Pflichtverstöße des Fahrers zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er selbst Fahrzeuge auf deren Verkehrssicherheit hat überprüfen lassen und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige er eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht hat (KG, Beschl. v. 31.7.2007 – 2 Ss 289/06 – 3 Ws (B) 60/07, juris Rn 5).

c) Dem angegriffenen Urteil ist hierzu zu entnehmen, dass nach (den offenkundig als Feststellung übernommenen) Ausführungen ...

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