[6] Die Revision hat Erfolg.

[7] I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß §§ 826, 31 BGB analog i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes zu; des Weiteren könne sie Verzugszinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs beanspruchen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe nicht bereits mit Schluss der Jahre 2015 oder 2016, sondern erst mit Schluss des Jahres 2017 begonnen. Es sei nicht grob fahrlässig, wenn der Besitzer eines Fahrzeugs der Beklagten im Jahr 2015 – ohne von der Beklagten informiert worden zu sein – keine eigenen Nachforschungen unternommen habe, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal zu überprüfen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Ad-hoc-Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, sie arbeite mit Hochdruck daran, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA. Angesichts dieser Ankündigung habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass sich die Beklagte im Falle der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bei ihr melde und die angekündigten technischen Maßnahmen durchführe. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits bis Ende 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe. Entgegen der Annahme der Beklagten obliege der Klägerin keine sekundäre Darlegungspflicht. Vielmehr erscheine vor dem Hintergrund des an die Klägerin gerichteten Schreibens der AUDI AG vom Januar 2017 der Vortrag der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dieses Schreiben habe genau die Informationen enthalten, welche die Beklagte der Klägerin schon im Februar 2016 mitgeteilt haben wolle. Wenn es im Februar 2016 bereits ein Anschreiben von der Beklagten gegeben hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die AUDI AG in ihrem Schreiben vom Januar 2017 darauf Bezug nehme. Demnach habe die Klägerin erst ab Januar 2017 positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs mit der Folge gehabt, dass die Verjährung am 1.1.2018 zu laufen begonnen habe und die im Juli 2020 erhobene Klage zur Hemmung der Verjährung geführt habe.

[8] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[9] Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen steht.

[10] 1. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

[11] Darauf, ob die Klägerin – wie die Revision geltend macht – bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatte und ob das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Beweisantritt der Beklagten fehlerhaft übergangen hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs lag vielmehr schon bis Ende 2016 vor. Ausgehend hiervon ist die Klageforderung verjährt.

[12] a) Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2022 – VII ZR 365/21 Rn 17 m.w.N., NJW 2022, 1311).

[13] b) Dass die Klägerin – spätestens im Jahr 2016 – allgemeine Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte, steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die durch entsprechende Bezugnahme auch den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und das dort wiederum in Bezug genommene Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung umfassen, außer Streit. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatischen Anhörung durch das Landgericht erklärt, bereits vor dem Jahr 2017 vom "Abgasskandal" gehört zu haben, wobei ihr lediglich nicht klar gewesen sei, dass ihr Auto davon betroffen sei.

[14] c) Das Berufungsgericht ist indes zu Unrecht nicht von einer – gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden – grob fahrläs...

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