Die Parteien, des Kl. als Mandant eines insolventen Rechtsanwalts und die Bekl. als dessen Haftpflichtversicherer streiten – um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zur Erteilung einer Datenauskunft durch Überlassung einer Kopie und zur Zahlung eines angemessenen "Schmerzensgeldes" wegen unvollständiger Datenauskunftserteilung begehrt. Nachdem die Beklagte Auskünfte erteilt und die Parteien den Auskunftsanspruch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kl. nach Erteilung weiterer Auskünfte den zuletzt gestellten Auskunftsantrag schließlich einseitig für erledigt erklärt. Ferner hat er die Verurteilung der Bekl. zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kl. zu den Jahren 2016 – 2021 erteilten Auskünfte begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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