2. Die Berufung des Kl. ist jedoch in der Sache unbegründet und allein die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung zu korrigieren:
a) Ansprüche des Kl. aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestehen nicht. Zwar hat der Senat entschieden, dass Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO Grundlage für einen Ersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein können (Senat NJW-RR 2023, 564 Rn 14). Das LG hat aber zutreffend ausgeführt, dass im Streitfall – anders als in dem Fall, der dem angesprochenen Senatsurteil zugrunde lag – gerade kein immaterieller Schaden des Kl. erkennbar ist. …
Auch in Ansehung der Tatsache, dass es nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen sog. "Bagatellvorbehalt" und keine "Erheblichkeitsschwelle" bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt, bedeutet dies gerade nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt haben soll, vollständig vom Nachweis befreit wäre, dass überhaupt solche Folgen bei ihr vorliegen und einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn 50 …). Mit Blick auf den Kl. ist dazu bis zuletzt aber nichts ersichtlich. Anders als in dem vom Senat (NJW-RR 2023, 564) entschiedenen Fall ist insbesondere keine den Kl. belastende Unsicherheit über den Fortgang eines anderen, für ihn wichtigen gerichtlichen Verfahrens entstanden. Denn der Haftpflichtprozess war – die Handakten waren bereits lange bekannt – ohne weiteres auch ohne die weitere Auskunftserteilung durch die Beklagte als bloßem Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne weiteres schon lange problemlos führbar. Die im Regressprozess gegen den VN der Bekl. vom Kl. eingereichte Klageschrift datiert vom 31.12.2017 und das Auskunftsverlangen wurde erst am 20.6.2020 kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2020 (…) in erster Instanz des Haftpflichtprozesses konkret geltend gemacht.
Auch ein – wie auch immer gelagerter – "Kontrollverlust" mit entsprechenden immateriellen Folgen für den Kl. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Was den Haftungsprozess angeht, lag zudem ohnehin von Anfang an klar auf der Hand, dass selbst eine weitergehende Beauskunftung von etwaigen in internen Vermerken und/oder Anwaltskorrespondenz enthaltenen personenbezogen Daten des Kl. und die Übergabe von etwaigen (u.U. teilgeschwärzten) Kopien davon mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO dem Kl. jedenfalls nicht ohne weiteres einen tiefergehenden Einblick in eine wie auch immer gelagerte "Verteidigungsstrategie" der Bekl. im Haftpflichtprozess hätte eröffnen können.
Soweit im Schriftsatz vom 9.9.2021 nur vage angedeutet worden ist, dass der Kl. durch die verzögerte Auskunft der Bekl. jedenfalls ein Führen von Verhandlungen im Haftungsprozess nicht ausreichend habe nachweisen können, ist das schon in sich nicht schlüssig, weil er an solchen Verhandlungen – sonst wären es keine – zwangsläufig selbst beteiligt gewesen sein muss. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche unter Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO fallenden Auskünfte/Unterlagen für den Kl. noch hätten relevant werden sollen; all dies erläutert auch die Berufung nicht mehr weiter …
b) Auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nicht. Ob und in welchem Umfang im Anwendungsbereich der materiell abschließend gefassten DSGVO etwa über Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein Rückgriff auf die zu § 34 BDSG a.F. und die (allerdings noch nicht abschließenden) Vorgaben der früheren Datenschutz-Richtlinie allseits anerkannte Möglichkeit eines Vorgehens auch über § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB weiterhin eröffnet ist, kann dahinstehen … Auf die kritischen Ausführungen des LG dazu kommt es nicht an.
Denn mit dem LG liegen jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB im konkreten Fall nicht vor. Dabei kann – dies entgegen dem Kl. – nicht damit argumentiert werden, dass u.U. die Auskunft der Bekl. zu internen Vermerken und sonstigen Unterlagen (z.B. Korrespondenz mit Prozessbevollmächtigten) materiell unvollständig geblieben sein mag. Denn beauskunftet worden ist eindeutig, dass es keine Telefonvermerke über Gespräche mit dem Kl. gibt und dass interne Vermerke zur Rechtslage und die Korrespondenz mit den eigenen Anwälten bzw. dem VN/Insolvenzverwalter zwar vorhanden sind, aber nicht als solche herausgegeben werden und dass dort keine anderen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, als aus den Unterlagen auf dem übergebenen Datenträger sowie der Stammdatenauskunft bereits ersichtlich. Ob die Beklagte zu solchen "internen" Unterlagen im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 und/oder Abs. 3 DSGVO hätte weitere Angaben machen und (ggf. teilgeschwärzte) Kopien hätte herausgeben müssen, ist jedoch dann allein und ausschließlich eine Frage der Erfüllung des Auskunftsbegehrens bei einem gerichtlich weiterverfolgten Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, nicht aber (auch) schon der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB … hat die Beklagte zutreffen...