I. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes i.H.v. 79,83 EUR, zahlbar auf das Konto der B. Bank GmbH.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 19.12.2022 ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte hat den Schaden auch überwiegend reguliert.
Auf die Schadensposition der Wertminderung, die vom Sachverständigen in Höhe von 500,00 EUR ermittelt wurde, hat die Beklagte nur einen Teilbetrag in Höhe von 420,17 EUR, weil sie die Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 EUR in Abzug gebracht hat.
Zu diesem Abzug war die Beklagte jedoch nicht berechtigt.
Die Höhe des merkantilen Minderwerts, der an dem Klägerfahrzeug unfallbedingt eingetreten ist, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 500,00 EUR. Dieser Schätzung legt das Gericht das Gutachten des vorgerichtlich tätig gewesenen Sachverständigen vom 20.12.2022 zugrunde, in dem dieser Sachverständige den unfallbedingt am Klägerfahrzeug entstandenen merkantilen Minderwert ebenfalls mit 500,00 EUR beziffert hat.
Trotz des Umstands, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist von der Höhe des durch den Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwerts in Höhe von 500,00 EUR entgegen der Auffassung der Beklagten kein Abzug in Höhe der Umsatz-/Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 EUR vorzunehmen (so auch AG Stade, Urt. v. 7.2.2022 – 63 C 568/21, juris, Rn 25 f.).
Zwar wird dies von einigen Gerichten und auch in der Literatur anders gesehen und in erster Linie damit begründet, dass im Rahmen der Differenzmethode, d.h. im Rahmen der Berechnung der Schadenshöhe, andernfalls ein zum Abzug der Vorsteuer berechtigter Geschädigter nach dem Unfall besser stehe als vorher. Dies widerspreche dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. AG Braunschweig, Urt. v. 26.8.2022 – 112 C 823/22; AG Salzgitter, Urt. v. 6.12.2022 – 21 C 859/22; AG Remscheid, Urt. v. 10.11.2017 – 8a C 190/16; AG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2019 – 39 C 107/19; AG Wipperfürth, Urt. v. 10.7.2020 – 9 C 90/20; LG Essen, Urt. v. 7.4.2021 – 17 O 329/18; Freyberger, NZV 2000, 290, 290 f.; Katzenstein in: Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020 Kap. 3, Ziff. 9 Rn 119).
Gleichwohl ist dieser Auffassung, die auf eine streng schematische Betrachtung der einzelnen Schadenspositionen und einer gleichsamen schematischen Berechnungsmethode beruht, nicht zu folgen, weil es sich bei der Schätzung der Höhe eines unfallbedingt eingetretenen merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 287 ZPO, aber auch im Rahmen deren Schätzung durch einen Kfz-Sachverständigen, nicht um eine exakte centgenaue Berechnung, sondern immer nur um eine gerundete Schätzung handelt. Zudem ist der Gegenstand der merkantilen Wertminderung als solcher zu betrachten. Grundsätzlich stellt dieser keine feststehende berechenbare absolute Größe dar, sondern einen vom Sachverständigen kalkulierten Wert, um den das Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur nach dem Unfall weniger wert ist (so auch AG Coburg, Urt. v. 10.6.2022 – 12 C 867/22).
Darüber hinaus ergibt nach zutreffender Auffassung des AG Stade (Urt. v. 7.2.2022 – 63 C 568/21 –, juris Rn 29) auch ein Vergleich der Positionen eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten und beispielsweise eines geschädigten Verbrauchers, der keine Vorsteuer abziehen kann/darf, dass bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts in Fällen wie dem Vorliegenden keine Umsatz-/Mehrwertsteuer abzuziehen ist. Denn auch ein geschädigter Verbraucher muss im Falle des Verkaufs seines Fahrzeugs keine Mehrwert-/Umsatzsteuer abführen, wäre also nach der Auffassung der bislang in Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung im Rahmen der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts ohne Abzug der Mehrwert-/Umsatzsteuer um eben diesen Betrag bereichert. Es findet sich allerdings weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Meinung, dass bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs eines geschädigten Verbrauchers ein Abzug in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer vorzunehmen wäre. Im Gegenteil wird teilweise in der Rechtsprechung sogar vertreten, dass bei einem geschädigten Verbraucher der sachverständigerseits festgestellte merkantile Minderwert um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sei (vgl. AG Lübbecke, Urt. v. 11.2.1975 – 3 C 685/74).
Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.5.2023 sowie der darin in Bezug genommene Hinweisbeschluss des OLG München vom 31.3.2023 (– 10 U 6909/22) gebieten keine andere Beurteilung. Der Hinweisbeschluss bezieht sich im Wesentlichen auf die Argumente, die bereits in den o.g. Entscheidungen vorgebracht werden, denen jedoch aus den o.g. Gründen nicht gefolgt wird.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung de...