Die Klagepartei begehrt von der Bekl., ihrem Rechtsschutzversicherer, Kostendeckung für ein gerichtliches Vorgehen in zweiter Instanz gegen die MAG mit dem Argument ihr Fahrzeug sei vom so genannten Dieselskandal betroffen. Die Klagepartei erwarb am das streitgegenständliche Fahrzeug, einen M B. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs OM ausgestattet. Das Fahrzeug wurde als Gebrauchtwagen erworben. Von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes ist das Fahrzeug nicht betroffen. Die M. AG bietet für das Fahrzeug eine sog. "freiwillige Servicemaßnahme" an. Die Klagepartei ist bei der Bekl. verkehrsrechtsschutzversichert.
In den AVB heißt es:
§ 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der VR den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren ein leiten kann, dessen Kosten der VR trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber ab zu geben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nachdem die M. AG außergerichtlich erfolglos zur Schadensregulierung aufgefordert wurde, erteilte die Bekl. mit Schreiben vom 9.2.2021 eine Deckungszusage für das gerichtliche Vorgehen in erster Instanz. Anschließend erhob die Klagepartei Klage vor dem LG S. Das LG wies die Klage vollumfänglich ab.
Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsanwälte vom 28.12.2021 bat die Klagepartei um Deckungszusage um Erteilung der Deckungszusage für das Berufungsverfahren. Zugleich teilten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klagepartei mit, sie notierten sich für die Deckungszusage eine Frist bis zum 10.1.2022.
Mit Schreiben vom 21.1.2022 lehnte die Bekl. den Deckungsschutz ab und teilte mit, sie müsse die Eintrittspflicht für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnen. Zugleich verwies sie auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 ARB.