Die Klage ist begründet.
1. Die Klagepartei hat aus § 125 VVG i.V.m. § 1 ARB einen Anspruch auf Deckungsschutz im begehrten Umfang.
1. Unstreitig hatte die Klagepartei vorliegend eine Rechtsschutzversicherung bei der Bekl. abgeschlossen. Ausweislich der ARB 2006 ist der streitgegenständliche Sachverhalt in Form von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen vom Versicherungsvertrag erfasst. Gemäß § 2 Nr. 2a) i.V.m. §§ 21 – 25 ARB besteht bei sämtlichen Formen des (so die Formulierung in § 2 ARB) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldverhältnissen.
2. Ein Versicherungsfall liegt vor. Der Bekl., welche die Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung in 1. Instanz erteilt hatte, ist es dabei vorliegend verwehrt, sich auf die mangelnden Erfolgsaussichten in 2. Instanz zu berufen.
a) Gemäß § 17 Abs. 1 ARB kann der VR den Rechtsschutz ganz oderteilweise ablehnen, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist er jedoch verpflichtet, die Ablehnung dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist.
Nach dieser Vorschrift, welche inhaltlich § 3a ARB 2010 entspricht (vgl. Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 75 § 17 Rn 1), muss der Rechtsschutzversicherer die auf die Ablehnungsgründe des § 3a Abs. 1 gestützte Deckungsablehnung dem VN unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen (Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn 6). Die Ablehnung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) erfolgen (Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn 7).
Teilt der Rechtsschutzversicherer dem VN nicht "unverzüglich" mit, dass er seine Leistungspflicht verneinen möchte, dann verliert er nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Recht, sich auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zu berufen (BGH, Urt. v. 20. 7. 2016 – IV ZR 245/15 –, Rn 33, juris …).
So liegt es vorliegend. Die Bekl. hat gegenüber der Klagepartei vorliegend nicht unverzüglich erklärt, dass sie ihre Leistungspflicht verneinen wollte. Die Deckungsanfrage ging der Bekl. am 28.12.2021, einem Dienstag zu. Die Ablehnung erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 21.1.2022, einem Freitag und damit nach drei Wochen und drei Tagen. Dies war vorliegend zu lang.
Eine Ablehnung der Deckungsanfrage erfolgt nach ganz herrschender Meinung nur dann ohne schuldhaftes Zögern, wenn der VR die Deckungsanfrage – ab seiner vollständigen Information – innerhalb einer Bearbeitungszeit regelmäßig von zwei bis maximal drei Wochen beantwortet (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.12.2016 – 12 U 106/16 –, Rn 34, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 9. 7. 1997 – 7 U 210/96 –, juris; …
Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzliche oder eine starre Frist. Der Zeitraum der dem Rechtsschutzversicherer zuzubilligenden Prüfungs- und Überlegungszeit ist stets 1 nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Gleichwohl kann im Grundsatz nur eine Ablehnung innerhalb dieser zwei bis drei Wochen als unverzüglich gewertet werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere, wenn es sich nicht um die erstmalige Prüfung der Erfolgsaussichten nach Geltendmachung des Versicherungsfalles handelt (BGH, Urt. v. 20. 7. 2016 – IV ZR 245/15 –, Rn 38, juris).
b) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Abweichung von dieser Frist rechtfertigen würden.
aa) Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung der Erfolgsaussichten handelt. Auch wenn im Rahmen der Erfolgsaussichten einer Berufung im Vergleich zu einer erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs in erster Instanz zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, haben diese nicht ein solches Gewicht, dass es sich um eine erstmalige Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH handeln würde. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass der VR die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung des zugrundeliegenden Versicherungsfalls bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Deckungsanfrage geprüft hat. Er muss daher im Wesentlichen nur noch die isolierte Frage prüfen, ob sich aufgrund der eingeschränkten prozessualen Möglichkeiten in der Berufung Abweichungen zu seiner bereits vorgenommenen Prüfung der Erfolgsaussichten ergeben.
bb) Selbst wenn man dies jedoch anders sähe und von einer erstmaligen Prüfung ausginge, ergibt sich vorliegend keine abweichende Würdigung. Die von der Bekl. vorgetragenen Umstände rechtfertigen eine Überschreitung der Frist von zwei bis 3 Wochen nicht.
1) Entgegen der Ansicht führt der Umstand, dass die Deckungsanfrage der Bekl. am 28.12.2021 erfolgt ist, nicht dazu, dass die der Bekl. zuzubilligende Prüfungs- und Überlegungszeit zu verlängern wäre. Soweit die Bekl. insoweit vorgetragen hat unmittelbar vor dem Jahreswechsel sei die Tätigkeit der Bekl. konzentriert auf Sachverhalte mit dro...