Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsaussicht, Berufung, Versicherungsfall, Versicherer, Ablehnung, Frist, Rechtsschutzversicherung, Anspruch, Bewilligungsreife, Auskunft, Unrichtigkeit, Feststellungsantrag, Eintrittspflicht, Deckungsschutz, Aussicht auf Erfolg, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.12.2022; Aktenzeichen 2 O 925/22) |
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.12.2022, Az. 2 O 925/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung auf Deckung für den streitgegenständlichen Versicherungsfall (Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Fahrzeugkauf vom 14.08.2015 gegen den PKW-Hersteller wg. Abgasmanipulation) für gegeben erachtet und einem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben.
Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Urteils, die den Senat überzeugen.
Zur kurzen Begründung der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 16.03.2023 noch auszuführen:
1. Der Beklagte hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Da die Berufung - abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt.
Die Berufungsführerin trägt keine neuen Anknüpfungspunkte oder Argumente vor, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Parteivortrags gewesen wären. Sie benennt auch keine übersehenen oder falsch gewichteten Gesichtspunkte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, einzelne Aspekte hervorzuheben und anders zu bewerten als das Erstgericht. Indes ist die rechtsfehlerfrei vorgenommene Abwägung des Landgerichts von der Beklagten hinzunehmen.
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen durch das Erstgericht können sich zwar im Ansatz auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben. Hat sich aber das Erstgericht mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertungen überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen.
Nach der gesetzlich gebotenen eigenen Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung und im Bewusstsein, dass es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH 04.09.2019, VII ZR 69/17 Rn. 10-11 juris), kommt der Senat hier zu einer Bindungswirkung der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen.
2. Die Beklagte ist bedingungsgemäß mit dem auf § 17 VRB-2006 (vgl. Anl. K 1; im Folgende...