Ergänzend zu der dem Beschwerdeführer bekannten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin merkt der Senat erläuternd an:
Der nach § 80 Abs. 1 OWiG erforderliche Zulassungsgrund besteht nicht.
1. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts geben Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen geklärt, bei denen nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln ist und bei denen nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verwerfungsurteil zu ergehen hat. Nach diesen Grundsätzen hätte hier nicht zur Sache verhandelt werden dürfen, sondern der Einspruch des Betroffenen wäre ohne Verhandlung zur Sache durch Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen gewesen. Denn der Verteidiger war nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG "mit nachgewiesener Vollmacht" zur Vertretung befugt und deshalb auch nicht berechtigt, einen Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen (vgl. BGHSt 12, 367 [§ 329 StPO]; KG NStZ-RR 2023, 290; OLG Zweibrücken NZV 2024, 253). All dies ergibt sich ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz, oder es entspricht gefestigter Rechtsprechung. Dass das AG diese Grundsätze außer Acht gelassen hat, beruht ersichtlich auf einem – singulären – Versehen, zumal auf dem Aktendeckel fehlerhaft und daher irreführend die Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht vermerkt war. Erst recht ist nicht zu besorgen, dass das AG auch in Zukunft in gleicher Konstellation zur Sache verhandelt, obwohl die Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen.
2. Auch der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs besteht nicht.
a) Im Ansatz fehl geht die Behauptung des Beschwerdeführers, das AG habe "den Vortrag des Verteidigers des Betroffenen nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt". Zutreffend ist, dass bei prozessordnungsgemäßer Verfahrensweise ein Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hätte ergehen müssen, bei welchem dem Betroffenen von Gesetzes wegen jede Form rechtlichen Gehörs (zur Sache) abgeschnitten gewesen wäre. Damit ist von vornherein jeder Einwand ausgeschlossen, in der fälschlich abgehaltenen Verhandlung sei Verteidigervortrag unberücksichtigt geblieben.
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem bloßen Umstand, dass in der Hauptverhandlung prozessordnungswidrig in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt worden ist. Auch insoweit gilt, dass richtigerweise ein Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu erlassen gewesen wäre, in welchem Sachvortrag des Betroffenen von vornherein ohne Bedeutung gewesen wäre. Zu einem "Weniger" an rechtlichem Gehör ist es durch die Verhandlung zur Sache daher ersichtlich nicht gekommen (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2024, 253).
c) Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass die prozessordnungswidrige Verhandlung für den Betroffenen zu einer Verschlechterung geführt hat: Durch das Sachurteil ist die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße von 140 EUR auf 240 EUR erhöht worden. Wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulassungsbedürftig, würde diese auf einem Verfahrensfehler beruhende Verböserung zur Aufhebung des Urteils zumindest im Rechtsfolgenausspruch führen. Allerdings ergibt sich die Fehlerhaftigkeit des Urteils gerade nicht aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern aus der irrtümlichen Annahme des Amtsgerichts, der Verteidiger sei zur Vertretung befugt.
Dass der Verteidiger den Irrtum hätte aufklären können – und schon im Hinblick auf die dem Mandanten drohende Verschlechterung vor Urteilserlass wohl auch hätte aufklären müssen –, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
3. Weil die prozessordnungsgemäße Alternative hier nicht die Verhandlung in Anwesenheit des Betroffenen, sondern die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gewesen wäre, liegt unbeschadet des fehlenden Zulassungsgrundes auch kein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO vor. Aus demselben Grund ist auch die Rechtsprechung, der zufolge die Verhandlung zur Sache im Grundsatz einen Gehörsverstoß darstellen kann, wenn der Betroffene an der Verhandlung teilnehmen will (OLG Brandenburg NZV 2003, 587), nicht anwendbar.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Mitgeteilt vom 3. Senat für Bußgeldsachen des KG