[…] II. Die Rechtsbeschwerde erzielt den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
2. Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge zum Schuldspruch keinen Erfolg.
a) Das Ersturteil weist keine Darstellungsmängel zum Schuldspruch auf. Vielmehr wird dieser von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Hiernach hat der Betroffene in seiner Eigenschaft als Halter des Lastkraftwagens mit Anhänger, deren Reifen die im Urteil näher beschriebenen gravierenden Mängel aufwiesen, die konkrete Fahrt, bei der es zur Überschreitung der zulässigen Achslasten und des zulässigen Gesamtgewichts kam, angeordnet, wobei er sowohl die Reifenmängel als auch die Überladung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Damit ist der Tatbestand des § 31 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO erfüllt.
b) Die Beweiswürdigung hält im Ergebnis ebenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die Reifenmängel und die Überladung sind im gebotenen Maße beweiswürdigend belegt. Gleiches gilt für die Haltereigenschaft, die der Betroffene durch seinen Verteidiger einräumen ließ.
bb) Soweit die GenStA in ihrer Zuleitungsschrift vom 5.2.2024 beanstandet, die Beweiswürdigung zur Anordnung der Fahrt durch den Betroffenen und zur subjektiven Tatseite sei lückenhaft, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
(1) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, ist das AG aufgrund dessen, dass der Betroffene Halter des Fahrzeuggespanns und vor allem auch der Betriebsinhaber war, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er die Fahrt angeordnet hatte. Diese Schlussfolgerung ist zumindest möglich, zwingend muss sie nicht sein (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2023 – 4 StR 73/23; 2.11.2023 – 3 StR 249/23; BayObLG, Beschl. v. 30.5.2023 – 202 StRR 29/23). Das AG musste auch nicht in seine Überlegungen einstellen, dass ein (unbekannter) Dritter den Auftrag zur Fahrt erteilt hatte. Denn es ist weder mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz noch sonst geboten, dass der Tatrichter von Sachverhaltsvarianten ausgeht, für die es weder nach der Einlassung des Betroffenen noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte gibt (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 10.1.2024 – 6 StR 361/23; 3.1.2024 – 5 StR 406/23). Nachdem der Betroffene selbst die Haltereigenschaft einräumen ließ und sonst keine Angaben zur Sache gemacht hat, kommt in diesem Zusammenhang allein die Aussage des als Zeugen vernommenen Sohnes des Betroffenen in Betracht. Unabhängig davon, ob dessen Mitteilung, er sei beim Betroffenen als Disponent beschäftigt, überhaupt einen Anhaltspunkt dafür liefern könnte, dass der Betroffene nicht die Fahrt angeordnet habe, konnte diese schon deswegen nicht Anlass für das Tatgericht sein, sie in die Überzeugungsbildung einfließen zu lassen, weil das AG die Aussage mit rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren, sich sogar nachgerade aufdrängenden Erwägungen als nicht glaubhaft gewertet hat. In jeder Hinsicht plausibel weist das AG darauf hin, dass die konkret beschriebenen massiven Schäden an allen 8 Reifen, die bei lebensnaher Betrachtung nicht ganz kurzfristig entstanden sein konnten und deshalb anlässlich einer durchgeführten Kontrolle ohne weiteres ersichtlich gewesen wären, sodass es der Aussage des Zeugen, wonach wenige Tage vor der Transportfahrt eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sei und dabei "keinerlei" Mängel an den Reifen festgestellt worden seien, keinen Glauben schenken konnte.
(2) Ungeachtet dessen käme es aber gar nicht entscheidend darauf an, ob der Betroffene die konkrete Fahrt tatsächlich in persona angeordnet hatte. Denn selbst wenn er dies nicht getan hätte, wäre er nach § 31 Abs. 2 StVZO als Halter in objektiver Hinsicht auch deswegen für die verwirklichten Verstöße verantwortlich, weil dann ohne weiteres von einem "Zulassen" der Inbetriebnahme des Fahrzeuggespanns auszugehen wäre, ohne dass hierfür zusätzliche beweiswürdigende Erwägungen geboten wären. Denn bereits dadurch, dass das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, versteht es sich von selbst, dass der Betroffene als Halter hiergegen nicht eingeschritten sein konnte, sondern dies objektiv "zugelassen" hat. Insoweit handelt es sich bei dieser Tatbestandsalternative um nichts anderes als ein echtes Unterlassungsdelikt.
(3) Auch weist die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
(a) Das AG hat im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der vorhandenen Indizien den wiederum durchaus möglichen, ja sogar naheliegenden Schluss gezogen, dass der Betroffene die Inbetriebnahme des Lastwagengespanns mit den mangelhaften Reifen und auch die Überladung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es hat dabei hinsichtlich der Mängel an sämtlichen Reifen darauf abgehoben, dass d...