[7] II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte zu Recht.
[8] 1. Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
[9] 2. Die erforderliche Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts liegt – wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat – nur dann vor, wenn diese auch das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfasst.
[10] a) Der Umfang einer Beiordnung erstreckt sich grundsätzlich auf den Rechtszug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16 – Rn 19, BGHZ 217, 206 = AGS 2018, 141 = RVGreport 2018, 315 (Hansens)).
[11] aa) Der Begriff des Rechtszugs ist im Rahmen des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO im kostenrechtlichen Sinne zu verstehen. Verursacht ein Verfahrensabschnitt keine besonderen Kosten, ist er Teil eines einheitlichen Rechtszugs (vgl. BGH, a.a.O.).
[12] bb) Danach ist das Prozesskostenhilfeverfahren, welches das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren einschließt (BGH v. 8.12.2010 – XII ZB 151/10 – Rn 28), Teil des Rechtszugs (ebenso LAG Sachsen-Anhalt v. 10.8.2023 – 5 Ta 65/22 – unter B II 2.2 der Gründe; LAG Köln v. 25.7.2019 – 9 Ta 101/19 – AGS 2020, 194 = RVGreport 2019, 435 (Hansens) unter II 2 a cc der Gründe).
[13] (1) Das Prozesskostenhilfeverfahren löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Rechtsanwaltsvergütung aus. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, stellen hierbei eine Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 2 RVG).
[14] Der Einwand des Beschwerdeführers, auch dem beauftragten Rechtsanwalt könne eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG erwachsen, verfängt nicht. Diese Vorschrift regelt eine andere Fallgestaltung. Der Anwendungsbereich von Nr. 3335 VV RVG ist nur dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht zugleich als Prozessbevollmächtigter beauftragt und in diesem Verfahren (noch) nicht tätig geworden ist (HK-RVG/Gierl 8. Aufl. RVG VV 3335 Rn 5). Ist aber wie vorliegend ein Rechtsanwalt auch als Prozessbevollmächtigter beauftragt und tätig, können zusätzliche Gebühren nicht entstehen.
[15] (2) Weiterhin werden für das Prozesskostenhilfeverfahren keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben.
[16] cc) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (a.A. OLG Brandenburg v. 6.8.2021 – 15 WF 69/21, AnwBl. 2012, 688 = JurBüro 2022, 157 unter II der Gründe). Dieser Grundsatz beruht darauf, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (BVerfG v. 2.7.2012 – 2 BvR 2377/10 – Rn 12). Er führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegen, das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren von der Beiordnung ausgenommen werden kann.
[17] b) Erfasst die Beiordnung daher grundsätzlich das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, muss sich die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts hierauf beziehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag der bedürftigen Partei zu erfolgen hat. Diese Sichtweise führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht dazu, dass einer Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein Rechtsanwalt aufgedrängt wird. Zwar muss der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Vertretung einer Partei übernehmen, wenn er nach § 121 ZPO beigeordnet wird. Die Beiordnung selbst begründet aber noch keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei, die vielmehr nach der Beiordnung selbst entscheiden kann, ob sie den beigeordneten Rechtsanwalt als Vertreter erhalten und behalten will. Sofern dies nicht bereits geschehen ist, muss die Partei also den beigeordneten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung noch beauftragen und ihm für sein Auftreten eine Vollmacht erteilen. Erst dann entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt (BGH v. 1.3.1973 – III ZR 188/71 – BGHZ 60, 255). Die Bestimmungen über die Prozessvollmacht nach § 11 ArbGG, §§ 78 ff. ZPO gelten mithin unabhängig von einer Beiordnung.
[18] 3. Eine Vertretungsbereitschaft im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfa...