1. Einführung
In der Praxis hat die neue Rechtslage zum verpflichtenden Umtausch von alten Führerscheinen ("Zwangsumtausch" ) bereits Auswirkungen. Zahlreich wird nämlich versäumt, den alten rosafarbenen Führerschein in einen Kartenführerschein umzutauschen. Die Gefahr ist angesichts der komplexen Fristen und der geringen Öffentlichkeitsarbeit hoch. Tatsächlich laufen stufenweise die Führerscheine von vielen Millionen Fahrerlaubnisinhabern ab. Für einige Jahrgänge ist die Umtauschpflicht bereits abgelaufen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen von vergessenen Führerscheinwechseln auf und zeigt die praktischen Auswirkungen auf, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot gem. § 25 Abs. 1 StVG verhängt wurde.
2. Umtauschpflicht von Führerscheinen
Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, müssen nach § 24a Abs. 2 FeV bis zu dem Zeitpunkt umgetauscht werden, der sich aus der Anlage 8e der FeV ergibt. Diese Regelung geht zurück auf die dritte EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG. Mit § 24a FeV hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt. Damit wollte die EU eine europaweite Vereinheitlichung und Erhöhung der Fälschungssicherheit der Führerscheindokumente erreichen.
3. Stufenplan zum Führerscheinumtausch
Der Gesetzgeber hat dort einen Stufenplan eingeführt, nach dem die alten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren. Je nach Alter des Führerscheininhabers und dem Ausstellungsdatum des Führerscheins gelten unterschiedliche Stichtage. Aus der Tabelle der Anlage 8e ergibt sich zunächst, wann Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, umgetauscht werden müssen. Für den Verfasser, Geburtsjahr: 1974, der noch einen rosafarbenen Führerschein im Jahr 1992 erteilt bekam, ergäbe sich der 19.1.2025. Führerscheininhaber, die z.B. im Jahr 1970 geboren wurden, mussten ihre Führerscheine bereits am 19.1.2024 umtauschen. Es ist übrigens auch erlaubt, den Führerschein schon früher zu tauschen. Ein neues Dokument wird übrigens ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Dazu benötigt man den alten Führerschein, den (gültigen) Personalausweis und ein neues Passbild. Der Führerscheinumtausch kostet rund 25 EUR.
Der 2. Teil der Tabelle der Anlage 8e hat Führerscheine zum Gegenstand, die ab 1.1.1999 ausgestellt worden sind. Angeknüpft wird nicht an das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnisse. So müssen Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, z.B. erst 2032 umgetauscht werden. Dem Verfasser wurde im Jahr 2015 ein neuer Kartenführerschein erteilt, da er in diesem Jahr zusätzlich die Führerscheinklasse A für Motorräder absolvierte. Damit war die obige Umtauschpflicht des alten rosafarbenen Führerscheins für ihn obsolet geworden. Aus dem neuen Kartenführerschein ergibt sich jedoch unter 4b das Ablaufdatum 2030. Der neue EU-Führerschein muss alle 15 Jahre verlängert werden, dies ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2006/126/EG sowie § 24a Abs. 1 FeV.
Irritierend erscheint an den detaillierten Umtauschfristen in der Tabelle der Anlage 8e, dass deutlich ältere Führerscheine, etwa auch meiner Eltern, Geburtsjahr vor 1953, später umgetauscht werden müssen als die Generation danach. So hätte der Verfasser seinen rosafarbenen Führerschein später umtauschen lassen müssen (wenn er nicht später die Klasse A erworben hätte) als die Eltern mit dem grauen Führerschein, nämlich erst 2033. Umgekehrt wäre es nachvollziehbarer geregelt gewesen. Die Begründung des Beschlusses des Bundesrats vom 15.2.2019 lautet dazu: Personen dieser Geburtsjahrgänge sollte erspart werden, ihre Führerscheine vorzeitig umtauschen zu müssen, weil "altersbedingt nicht sicher ist, ob sie noch nach dem Stichtag des 19.1.2033 von ihrem Führerschein Gebrauch machen möchten und insofern weiterhin einen gültigen Führerschein benötigen". Dies erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, da ein 70 bis 80-jähriger im Straßenverkehr nicht derart selten vorkommt.
Wurde der Umtausch des Führerscheins versäumt, verliert der Führerschein nach Ablauf der Frist seine Gültigkeit, § 24a Abs. 2 Satz 2 FeV.
4. Verfassungsgemäßheit der Umtauschpflicht?
Die Umtauschpflicht wird mehrheitlich als verfassungsgemäß angesehen, auch wenn nachträglich bisher unbefristete Führerscheine befristet werden und alte Führerscheine nach den Umtauschfristen ungültig werden. Dafür spricht, dass der Umtausch bei den Führerscheinklassen A und B nicht von einer vorherigen Prüfung der Eignung abhängig gemacht wird.
5. Vorgehen bei angeordneten Fahrverboten
Hat der Betroffene ausgerechnet zu dieser Zeit eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot verwirklicht und will er sodann sein Fahrverbot bei der Bußgeldstelle antreten, wird regelmäßig die Vollstreckung des Fahrverbots mit dem alten Führerschein abgelehnt, wenn dies dem Sachbearbeiter auffällt. Die Bußgeldstelle akzeptiert den alten rosafarbenen Führerschein nicht, da er nicht mehr gültig ist. Die Vollstreckung des Fahrverbots wird damit zurückgewiesen, obwohl der Betroffene die Sanktion antreten will. Damit hat der Betroffene bereits mindestens eine Woche verloren. Im geplanten ...