[4] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes zu, da ihr ein zurechenbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zur Last liege. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leiste, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu einem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lasse, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handele, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasse, wie es bei einer Leasinggesellschaft der Fall sei. Dieser sei es im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zuzumuten, selbst oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet zu nehmen, denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte im besonderen Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die mit dem Automarkt vertraut seien und bei denen der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehöre.
[5] Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene Marktforschung habe betreiben müssen. Sie müsse sich jedoch den Verstoß der Leasinggeberin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, weil diese über die regionalen Restwertangebote aus dem von der Klägerin eingeholten Privatsachverständigengutachten hinaus keine weiteren überregionalen Angebote eingeholt habe. Die im Lager des Leasingunternehmers stehende Klägerin, die Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin des Unfallfahrzeugs geltend mache, müsse sich sowohl deren Erkenntnismöglichkeiten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen. Denn der Umstand, dass die Leasinggeberin die Schadensregulierung in die Hände der Klägerin gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass auf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten umgangen werden könne. Dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Leasinggeberin auf Kosten der Haftpflichtversicherung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass auch die Leasingnehmerin "Geschädigte" im Sinne des Schadensrechts sei. Denn vorliegend gehe es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines Sachentzuges, sondern um die Ersetzung des der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei – wie hier – unstreitig Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend mache, sei es gerechtfertigt, ihr die Kenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt habe, und einen daraus folgenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Leasinggeberin aber wäre es selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen.
[6] Aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens sei das Gericht auch davon überzeugt, dass es der Leasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem Internet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Privatsachverständigen der Klägerin gefundenen Restwertangebot von 13.800 EUR brutto gelegen hätte. Insoweit habe der Gerichtssachverständige auf Grundlage der von der Beklagten durchgeführten Restwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21.10.2019 auf der internetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gegeben habe, von denen sich zumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 13.800 EUR brutto befunden hätten. Unter Berücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des vorliegenden Schadensbildes und des damit verbundenen Einsparungspotentials sowie der weiteren Restwertangebote sei nach den Ausführungen des Sachverständigen das beklagtenseitige Restwertangebot in Höhe von 22.999 EUR brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. Die Klägerin sei daher für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Geldbetrages für die Ersatzbeschaffung beweisfällig geblieben, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen sei.
[7] II. Diese Erwägungen halten revision...