II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.
1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Hiergegen wenden sich die Parteien nicht.
2. Soweit das Landgericht im Rahmen der danach gem. § 17 StVG gebotenen Entscheidung über eine Haftungsverteilung auf Beklagtenseite einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 Satz 1 StVO angenommen hat, nimmt die Berufung das als für sie günstig hin. Dies begegnet auch keinen Bedenken.
a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2020 – 1 U 101/19, Rn 35, juris). Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08, Rn 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.12.2019 – 14 U 127/19, Rn 41, juris; KG Berlin, Beschl. v. 22.11.2007 – 12 U 199/06, Rn 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08 –, Rn 12, juris; Senat, Urt. v. 24.3.2023 – 3 U 9/23, Rn 15, juris).
b) So liegt es auch hier. Anders als die Beklagten meinen, wird der Anscheinsbeweis nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08, Rn 13, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn dass die Zweitbeklagte, die nach ihrer Einlassung kein herannahendes Fahrzeug gesehen haben will, sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, steht angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach das Klägerfahrzeug für die Zweitbeklagte bereits erkennbar gewesen sein muss, nicht fest. Überdies musste die Zweitbeklagte sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (vgl. Senat, Urt. v. 24.3.2023 – 3 U 9/23, Rn 16, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2012 – 1 U 149/11, Rn 45, juris). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich ihrer Einlassung nicht entnehmen.
3. Das Landgericht hat weiter angenommen, auf Klägerseite sei ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen … gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, da der Zeuge mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obschon er die in der Tür stehende Zweitbeklagte vor der Kollision erkannt habe. Ob dies zutrifft, ist angesichts der letztlich ungeklärten Frage, ob die Tür im Moment der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde und ob der zur Verfügung stehende Verkehrsraum einen nennenswert weiteren Seitenabstand überhaupt zuließ, zweifelbehaftet. Letztlich kann die Frage hier dahinstehen. Denn auch bei Annahme eines unzureichenden Seitenabstandes ergibt sich – wie der Berufung zugrunde gelegt – im Rahmen der Haftungsabwägung allenfalls ein Haftungsanteil der Klägerin von 50 %.
Eine höhere Haftungsquote der Klägerin scheidet aus, da – wie auch das Landgericht nic...