“… [13] Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann jedenfalls auch in solchen Verfahren anfallen, in denen – wie hier – eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.
[14] Die in Rspr. und Literatur umstrittene Frage, ob die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG geregelte Terminsgebühr darüber hinaus auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, kann offen bleiben.
[15] a) Nach einer in der Rspr. vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschl. entscheidet (BGH NJW 2007, 1461 = AnwBl. 2007, 632 m. Anm. N. Schneider; NJW 2007, 2644 = zfs 2007, 467 m. Anm. Hansens; VGH Mannheim NJW 2007, 860; KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; OVG Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426). Das gilt auch, wenn sich die Rechtsanwälte der Parteien über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abgestimmt haben (BGH a.a.O.).
[16] Dieser Rspr. liegt im Wesentlichen folgende Begründung zugrunde: Die Terminsgebühr wird durch Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände im Teil 3 des VV, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat (BGH NJW 2007, 1461).
[17] Der Grundsatz, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschl. entscheidet, gilt nach der Rspr. des V. ZS nicht nur für den Fall einer außergerichtlichen Besprechung zur Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grds. aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urt. zu entscheiden ist (BGH NJW 2007, 2644). Der Verhandlungsgrundsatz gilt nach dieser Rspr. insoweit nicht, wenn das BG einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des BG durch Urt. nicht vorliegen.
[18] b) Diese Auffassung ist in anderen Teilen der Rspr. und in der Literatur auf Kritik gestoßen (OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668 ff.; OLG München AGS 2011, 213, 214; FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 (Hansens); OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 304; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn 95 ff.; N. Schneider, AGS 2010, 421 f.; ders., NJW spezial 2009, 619 f.; Fölsch, MDR 2008, 1 f.; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn 59 f.; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 4. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn 137).
[33] 3. Ob angesichts der aufgezählten Bedenken der letztgenannten Auffassung der Vorzug zu geben ist, kann hier indes dahinstehen. Denn nach den auf das hier zu beurteilende Verfahren der einstweiligen Anordnung noch anwendbaren Vorschriften des § 644 i.V.m. § 620b Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben, dass eine Partei sie – nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschl. – beantragt. Anders als im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung) und anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Parteien im vorliegenden Verfahren damit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2644). Das Verfahren ist insoweit vergleichbar mit dem Mahnverfahren bzw. dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, für die der Gesetzgeber die Terminsgebühr ausdrücklich vorgesehen hat. Denn die Parteien haben es über den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO bzw. § 255 Abs. 1 FamFG) auch dort in der Hand, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.
[34] 4. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt auch die weitere Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vor, wonach die Mitwirkung an – auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten – Besprechungen gegeben sein muss (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn 108). Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass mindestens ein Telefonat zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kl. und dem früheren Prozessbevollmächtigten des Bekl. stattgefunden habe und dabei die einvernehmliche Beilegung d...