I. Anfall der Terminsgebühr
Mit dem Argument, die Parteien hätten ja eine mündliche Verhandlung beantragen können, hat der XII. ZS des BGH die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH gem. § 132 GVG vermieden. Diese wäre dann erforderlich gewesen, wenn der XII. ZS von der Auffassung des V. ZS des BGH hätte abweichen wollen.
Im Ergebnis zutreffend hat der BGH hier den Anfall der Terminsgebühr für die telefonische Erörterung bejaht. Der Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen hängt nicht davon ab, ob überhaupt ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und ob dort ggf. eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. So fällt die Terminsgebühr nach Auffassung des IX. ZS des BGH RVGreport 2007, 147 (Hansens) = zfs 2007, 285 sowie RVGreport 2007, 385 (ders.) dann an, wenn es zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht (mehr) gekommen ist. Die u.a. vom V. ZS des BGH a.a.O. vertretene Gegenmeinung ist abzulehnen. Sie stützt ihre Auffassung auf Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG, wonach in dem dort geregelten Fall eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sein muss. Hierbei handelt es sich jedoch um eine sich von Vorbem. 3 Abs. 3 letzter Fall VV RVG unterscheidende Gebührenvorschrift, was bereits der Einleitungssatz in Nr. 3104 VV RVG – "die Gebühr entsteht auch …" belegt.
II. Künftige gesetzliche Regelung der Terminsgebühr
Dass auch für Besprechungen betreffend Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht, wird auch durch den vom BMJ gerade erst vorgelegten Referentenentwurf des 2. KostRMoG (s. hierzu ausführlich Hansens, RVGreport 2012, 2, 11) bestätigt. Zur Klärung u.a. auch dieser Streitfrage sieht nämlich der Referentenentwurf zum RVG vor, die Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG neu zu formulieren:
"Die Terminsgebühr entsteht für die"
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Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber; |
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Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung; |
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Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins |
sowie in den besonders bestimmten Fällen“.
In der Begründung auf S. 418 heißt es hierzu insoweit:
"Die nunmehr vorgeschlagene Klärung der Streitfrage entspricht der Intention des Gesetzgebers, die sich aus Vorbem. 3.3.2 ableiten lässt. Nach dieser Vorbem. bestimmt sich die Terminsgebühr im Mahnverfahren nach Teil 3 Abschn. 1. Diese Bestimmung würde keinen Sinn ergeben, wenn eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren vorgeschrieben sein müsste."
Hieraus folg eindeutig auch für die geltende Fassung des RVG, dass die Terminsgebühr für Besprechungen entsteht, wenn (nur) die Voraussetzungen in Vorbem. 3 Abs. 3 letzter Fall VV RVG erfüllt sind. Daneben müssen somit nicht auch die weiteren Voraussetzungen von Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG (Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung) vorliegen.
III. Erstattungsfähigkeit
Der XII. ZS des BGH hat hier die Notwendigkeit der Terminsgebühr ohne nähere Erörterungen allein mit dem Hinweis auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bejaht. Demgegenüber enthebt die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nach Auffassung des V. ZS des BGH RVGreport 2007, 103 (Hansens) = zfs 2007, 285 mit Anm. Hansens = NJW-RR 2007, 787 den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Danach sind Gebühren für solche Maßnahmen, die nicht der Förderung des Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners vorgenommen wurden, nicht erstattungsfähig. Liegen also Anhaltspunkte dafür vor, dass die Besprechung mit der Gegenseite nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Kl. gedient hat, sondern allein im Gebühreninteresse des Anwalts in Erwartung der Erstattungspflicht des Gegners vorgenommen worden sein könnte, ist die Terminsgebühr nicht erstattungsfähig. In dem vom V. ZS des BGH a.a.O. entschiedenen Fall sprachen bestimmte Umstände gegen die Notwendigkeit der Besprechung, sodass der Senat die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. In dem vom XII. ZS des BGH entschiedenen Fall lagen offensichtlich vergleichbare Anhaltspunkte nicht vor. Allerdings kann die Notwendigkeit der Terminsgebühr für Besprechungen nicht allein auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gestützt werden, ohne im Einzelfall etwaige gegen die Notwendigkeit sprechende Umstände zu berücksichtigen.
Heinz Hansens