“Die zulässige sofortige Beschwerde des ASt. hat Erfolg. Im Wege der einstweiligen Verfügung war die AG zu verpflichten, dem Ast. eine Kostenzusage bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens für die ärztlich verordnete Intensivpflege zu erteilen.
Nach der Rspr. des Senats (NJOZ 2006, 1201) kann in Ausnahmefällen eine Kostenübernahmeerklärung des VR im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile und Schäden für Gesundheit, Leib und Leben trotz des Befriedigungscharakters der damit begehrten Leistungsverfügungen verlangt werden. Dies ist hier der Fall. Denn der Ast. hat sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Nach der Rspr. des Senats (NJOZ 2006, 1201) kommt aus Treu und Glauben ein Anspruch des VN auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung in Betracht, wenn in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse des VN hieran besteht. Dies ist hier der Fall, da der Ast. sowohl glaubhaft gemacht hat, dass er die nicht von seinem Beihilfeanspruch abgedeckten besonders gravierenden Kosten der Intensivpflege weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann als auch glaubhaft gemacht hat, dass die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben.
2. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 der vereinbarten MB/KK 2009 bietet die AG Versicherungsschutz u.a. für Krankheiten und erbringt nach § 1 Abs. 1 S. 3 lit a) im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen. Nach § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person u.a. wegen Krankheit.
Zwar trifft im Ausgangspunkt die Annahme des LG zu, dass Heilbehandlung jede auf Heilung oder Linderung einer Krankheit zielende Tätigkeit ist. Allerdings sind nach ganz einhelliger Auffassung in Rspr. (vgl. BGH VersR 1996, 1224 Leitsatz 1) und Literatur (vgl. Prölss/Martin/Voit, § 192 VVG Rn 49; VersRHdb/Müller, § 44 Rn 142) gleichgestellt solche Tätigkeiten, die auf die Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet sind. Dies ist hier nach dem durch Vorlage der ärztlichen Atteste glaubhaft gemachten medizinischen Befund gegeben. Denn danach produziert der Körper des Ast., der an einer chronisch obstruktiven Bronchitis leidet, unkontrolliert und übermäßig Schleim, der wegen einer schweren Dysphagie ständig abgesaugt werden muss, wobei der Ast. bei Unterlassen des Absaugens in die Gefahr des Erstickens gerät. Ferner ist anerkannt, dass auch Überwachungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung einzuordnen sind (OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 893, 894; OLG Saarbrücken VersR 1999, 479 bei juris Rn 22 f. … ). Die vom LG für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Entscheidung des KG (Beschl. v. 18.6.2002 – 6 W 82/02), in der es um Kosten für Rollstuhl, Brustpellote, Sitzhose, Inkontinenzartikel und künstliche Ernährung ging, betrifft ersichtlich eine gänzlich andere Fallgestaltung. Die dem Ast. verordnete Intensivpflege dient somit der Verhinderung der konkret ständig gegebenen Gefahr des Erstickens. Der Charakter der verordneten Intensivpflege als einer Heilbehandlung kann deshalb nicht zweifelhaft sein.
3. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die häusliche Intensivpflege steht auch nicht entgegen, dass diese Leistung nicht von einem Arzt, sondern einer Krankenschwester erbracht wird.
Zwar sind nach der “Anmerkung zu A. und B.‘ zu den Versicherungsleistungen in der ambulanten Krankenhilfe erstattungsfähig nur ärztliche Aufwendungen für solche Leistungen, die in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind; eine Erstattungsfähigkeit nicht ärztlicher Leistungen ist nur in den unter A. beschriebenen, vorliegend jedoch nicht einschlägigen Fallkonstellationen vorgesehen.
Eine solche Einschränkung des Leistungsversprechens des VR in einer Krankheitskostenversicherung hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand, weil sie den Vertragszweck der Krankheitskostenversicherung gefährdet, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach der Rspr. des BGH sind Tarifbedingungen als das Hauptleistungsversprechen einschränkende Regelungen inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BGH VersR 2004, 1035). Eine Vertragszweckgefährdung ist anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (BGH a.a.O.). Der durchschnittliche VN einer Krankheitskostenversicherung bezweckt in erster Linie eine Abdeckung des Kostenrisikos, welches durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht. Bei den Kosten nichtärztlicher Leistungen, die der Erhaltung grundlegender Vitalfunktionen des VN dienen, handelt es sich gerade um den Kernbereich des Risikos, dessen Abdeckung typischerweise mittels des Krankheitskostenversicherungsvertrages erfolgen soll (so LG Dortmund Urt. v. 12.7.2007 – 2 O...