Bei den Fahrtkosten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Geschädigte gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Bezüglich der Fahrtkosten ist insofern zu unterscheiden, ob das beschädigte Fahrzeug nach dem jeweiligen Unfall noch fahrtauglich und verkehrssicher ist.

Ist das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher, sind Fahrtkosten des Sachverständigen zwecks Besichtigung des Fahrzeugs beim Geschädigten nicht erstattungsfähig, da eine Besichtigung beim Geschädigten nicht schadenbedingt erforderlich ist. Vielmehr kann jeder wirtschaftlich denkende Geschädigte erkennen, dass es unnötig ist, erhebliche Fahrtkosten dadurch zu produzieren, dass man den Sachverständigen zu sich kommen lässt, anstatt mit deutlich geringeren Spritkosten selber das Fahrzeug zwecks Besichtigung zu dem Sachverständigen zu verbringen.

Ist die Verkehrssicherheit des betroffenen Fahrzeugs zu verneinen, sind Fahrtkosten gleichwohl nicht in jedem Fall zu erstatten. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragt, dessen Firmensitz sich in deutlicher Entfernung zum Wohnsitz des Geschädigten, oder zu der Werkstatt, in welcher sich der Pkw befindet, liegt. Auch hier ist wieder darauf abzustellen, dass aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten erkennbar ist, dass es nicht der Beauftragung eines in einer völlig anderen Gemeinde ansässigen Sachverständigen bedarf, wenn am eigenen Wohnort Sachverständigenbüros ihren Sitz haben und bei Beauftragung dieser Büros keine – oder deutlich geringere – Fahrtkosten anfallen würden. Etwas anderes mag gelten, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem beauftragten Sachverständigen besteht, z.B. da dieser bereits einen Vorschaden am beschädigten Fahrzeug begutachtet hat.

Sind die Fahrtkosten erstattungsfähig, stellt sich die Frage, ob ein Pauschalbetrag oder die tatsächliche Fahrtstrecke in Ansatz gebracht werden kann und bei der tatsächlichen Fahrtstrecke, welcher Betrag pro Kilometer anzusetzen ist. Die Rechtsprechung ist hier mannigfaltig.

Von einem Pauschbetrag von 20 EUR geht das LG Baden-Baden aus.[32] Andere Gerichte greifen auf den Aufwendungsersatz von 0,30 EUR nach § 5 Abs. 2 JVEG zurück, um die Sachverständigen nicht gegenüber anderen Berufsgruppen zu privilegieren.[33]

Wiederum stellen andere Gerichte auf die BVSK-Befragung ab, die im Honorarkorridor V einstellbare Kosten zwischen 0,92 und 1,16 EUR vorsieht, die jedoch Gewinnanteile beinhalten.[34]

Bei der Betrachtung von tatsächlichen Kosten würde sich ein wirtschaftlich denkender Geschädigter z.B. auf seine Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt als Arbeitnehmer bezüglich der Werbungskosten für die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder auf die Kosten einer Taxifahrt besinnen können.

Aber auch die tatsächliche Entfernung vom Büro des Sachverständigen zum Besichtigungsort des geschädigten Fahrzeugs dürfte ein Gradmesser für die Bestimmung der Kosten sein. Das AG Kaiserslautern hat z.B. hier unkritisch eine Fahrtkostenpauschale von 26 EUR netto für 5 km bei einer Stadtfahrt als angemessen angesehen, da es sich dem Geschädigten nicht aufdrängen muss, dass diese Pauschale überhöht wäre.[35]

[32] LG Baden-Baden a.a.O.
[33] LG Hamburg SP 2012, 87; AG Eggenfelden a.a.O.; AG Halle/Saale a.a.O.
[34] Anlage zur BVSK-Befragung 2013 (in diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass nur 50 bis 60 % der befragten Sachverständigen diesen Honorarkorridor ihrer Berechnung zugrunde legen und die BVSK-Mitglieder nur für rund 50 % der polizeilich erfassten Unfälle Gutachten erstellen).
[35] AG Kaiserslautern v. 25.7.2014 – 12 C 802/14 = juris.

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